Texte intégral
OGH 14Os54/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.05.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Rassi als Schriftführer, in der Medienrechtssache des Antragstellers Gernot L*****, AZ 11 E Vr 887/96 des Landesgerichtes Korneuburg, über die als "Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Genannten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die "Dienstaufsichtsbeschwerde" wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
In seiner als "Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe an das Oberlandesgericht Wien unterstellt Gernot L***** in der oben genannten Medienrechtssache dem Landesgericht Korneuburg und dem Oberlandesgericht Wien ohne nachvollziehbare Substantiierung Parteilichkeit, wirft ihnen Einseitigkeit und Verstöße gegen "diverse Rechte", ohne diese näher zu konkretisieren, vor und ersucht um Prüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Die Eingabe war zurückzuweisen, weil ihr keine Geltendmachung gesetzlich gedeckter Beschwerderechte an den Obersten Gerichtshof entnommen werden kann.