OGH 12Os33/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.05.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Willibald K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 10. Dezember 1997, GZ 11 Vr 187/96-126, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, des Angeklagten Willibald K*****, und des Verteidigers Dr.Pott zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald K***** - im zweiten Rechtsgang erneut - der Verbrechen (1) der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und (2) des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in der Nacht zum 18.Februar 1996 in Spielberg/Pausendorf Brigitte Z***** (1) mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt, indem er sie mit seiner rechten Hand und Ellenbeuge im Halsbereich bis zum Kehlkopfbruch würgte und ihr mit der linken Hand (sowie) mit einem Gegenstand nicht näher bekannter Beschaffenheit Schläge gegen den Gesichts- und Schädelbereich versetzte, zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht und (2) sie durch Erwürgen vorsätzlich getötet.
Mit dem diesem Urteil zugrundeliegenden Wahrspruch haben die Geschworenen die Hauptfrage (I) nach versuchter Vergewaltigung stimmeneinhellig und jene nach Mord (II) stimmenmehrheitlich (im Verhältnis 7 : 1) bejaht und die (uneigentliche) Zusatzfrage zur Hauptfrage I nach der Qualifikation gemäß § 201 Abs 3 StGB daher ebenso unbeantwortet gelassen wie die Eventualfragen I nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang und II nach Totschlag.
Der dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5, 8 und 10 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider bedeutete die Abweisung des (zuletzt) in der Hauptverhandlung am 10.Dezember 1997 gestellten Beweisantrages auf Einvernahme von insgesamt fünfzehn (bereits am 28. November 1997 schriftlich namhaft gemachten) "Leumundszeugen" keine Beeinträchtigung entscheidungswesentlicher Verteidigungsinteressen. Da keine der im Beweisantrag bezeichneten Personen als Tatzeuge in Betracht kam, hätte es in der Antragsbegründung der Anführung bestimmter - nach Lage des Falles von selbst nicht einsichtiger - Gründe bedurft, aus denen das in Rede stehende Beweisanbot vorweg die Erwartung des Nachweises dafür rechtfertigen hätte können, "daß der Angeklagte die Verstorbene nicht töten, sondern lediglich einschüchtern wollte" (89/III). Persönliche Eindrücke zum grundsätzlichen Verhalten des Angeklagten und von seinen charakterlichen Eigenschaften erweisen sich mangels unmittelbar tatbezogenen Tatsachenbezuges in dieser Richtung als nicht hinreichend tragfähig.
Der Instruktionsrüge (Z 8) zuwider kann vorliegend aber auch davon nicht die Rede sein, daß die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung eine erhebliche sachliche Unrichtigkeit oder wesentliche rechtliche Begriffe betreffende Unvollständigkeit, Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit erkennen ließe, die zur Beirrung der Geschworenen bei der Lösung wesentlicher Rechtsfragen geeignet gewesen wäre. Geht sie doch mit insgesamt unmißverständlicher Deutlichkeit auf all jene Kriterien ein, die zur Todesfolge für die Abgrenzungsproblematik zwischen § 201 Abs 3 StGB und § 75 StGB ausschlaggebende Frage, ob der Angeklagte den Tod seines Opfers (bedingt) vorsätzlich oder (bewußt) fahrlässig herbeiführte von entscheidender Bedeutung waren. Der Wiedergabe der hier relevanten - insoweit schon ihrem Wortlaut nach dem laienhaften Verständnis durchaus zugänglichen - Gesetzesbestimmungen sind ohnedies die gebotenen Erklärungen zu dem in der Willenskomponente des Täters gelegenen Unterschied zwischen den entsprechenden subjektiven Varianten der Tatbegehung angeschlossen (131, 133/III). Die durchwegs als Gesamtheit zu verstehende Rechtsbelehrung ist hier insbesondere in Verbindung mit den Erläuterungen zur (uneigentlichen) Zusatzfrage nach der Qualifikation gemäß § 201 Abs 3 StGB (153/III) und zur Hauptfrage nach Mord (155/III) sowohl sachlich richtig, als auch hinsichtlich sämtlicher wesentlicher Rechtsbegriffe vollständig und deutlich. Der Beschwerdevorwurf angeblicher "Einseitigkeit" der Instruktion erweist sich demnach als ebensowenig faßbar substantiiert, wie jener, "daß dem § 201 Abs 3 StGB offensichtlich nur geringe Bedeutung zugemessen wurde". Die weiters vermißte fallbezogene Akzentuierung vermeintlich spezifisch in die Richtung bloß fahrlässiger Herbeiführung der Todesfolge weisender Tatsachenkomponenten ist - erneut der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung und bleibt gegebenenfalls der dem Vorsitzenden obliegenden Fragenbesprechung mit den Geschworenen vorbehalten (§ 323 Abs 2 StPO - ua Foregger-Kodek StPO7 Anm zu § 345 Abs 1 Z 8).
Die in der Tatsachenrüge (Z 10 a) mit dem Hinweis auf die extreme Erregung des Angeklagten zur Tatzeit und die angeblich fehlende "Erkennbarkeit" des Todeseintritts als Folge des mehrere Minuten andauernden Würgens des Opfers verbundene Behauptung, aus dem durchgeführten Beweisverfahren lasse sich der im Wahrspruch festgestellte Tatablauf nicht herleiten, werden keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommenen Mängel in der Sachverhaltsermittlung bzw keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufgezeigt, die nach den Denkgesetzen und nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen rechtfertigen würden. Damit fehlt es hier aber an jenen Voraussetzungen, von deren Vorliegen eine erfolgreiche Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes abhängt. Daß nämlich die Urteilsannahme (bedingt) vorsätzlicher Tötung mit der Feststellung einer tataktuellen hochgradigen Erregung des Angeklagten denklogisch unvereinbar wäre, trifft ebensowenig zu, wie die angeblich von der verhältnismäßig langen Dauer des Würgeaktes ausgehende Indizwirkung gegen den dem Angeklagten angelasteten Tötungsvorsatz, der durchaus - wahrspruchskonform - in einer zeitlichen Angriffsbesonderheit manifestiert sein kann. Jene Beschwerdeeinwände, die unter isolierter Hervorhebung einzelner gutächtlicher Ausführungen des Sachverständigen Dr.Ott eine für den Angeklagten günstigere Variante geltend machen, stellen sich insgesamt als eine hier verwehrte Bekämpfung der laienrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer bloßen Schuldberufung dar. Nicht anders verhält es sich mit der auf den Hinweis auf Vorstrafen, den Lebenswandel und angeblichen Alkoholmißbrauch des Tatopfers gestützten Behauptung einer von Brigitte Z***** ausgegangenen einleitenden Signalisierung sexueller Kontaktinteressen, die den für die strafrechtliche Tatbeurteilung entscheidenden Kern vorweg unberührt läßt.
Auf eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer bloßen Schuldberufung läuft das Beschwerdevorbringen aber auch hinaus, soweit der Tötungsvorsatz mit dem Hinweis auf die einfache Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, seine hochgradige tataktuelle Alkoholisierung, die schlechte psychische Verfassung, die Furcht vor allfälligen Opfermitteilungen an die Ehegattin und Verspottungen durch Brigitte Z***** unter gleichzeitiger Inanspruchnahme einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung bestritten wird.
Der weiteren Beschwerdereklamation, auf der Basis des dem Angeklagten angelasteten Tötungsvorsatzes wäre infolge Vorliegens einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung statt auf Mord auf Totschlag zu erkennen gewesen, ist im Sinne der zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalprokuratur entgegenzuhalten, daß im konkreten Fall nach der Aktenlage das Verhältnis zwischen dem die heftige Gemütsbewegung herbeiführenden Anlaß und dem eingetretenen Ausnahmezustand keineswegs als allgemein begreiflich zu beurteilen ist. Gibt doch dafür die sittliche Verständlichkeit der heftigen Gemütsbewegung als objektiv-normativer Maßstab den entscheidenden Ausschlag. Resultiert aber - wie hier - die heftige Gemütsbewegung im wesentlichen aus einer abnormen charakterlichen Beschaffenheit des Täters stellt sie sich ebensowenig als allgemein begreiflich dar, wie ein Affekt, der von Stimmungslabilität, leichter Erregbarkeit, mangelnder Selbstbeherrschung, gesteigerter Aggressivität, verwerflichen Leidenschaften und Neigungen oder Angst vor Entdeckung bestimmt ist (Leukauf/Steininger StGB3 RN 11 ff zu § 76). Daß die heftige Gemütsbewegung des sexuell erregten und alkoholisierten Angeklagten durch die Abweisung seiner Annäherungsversuche gefördert wurde, fällt dabei ebensowenig zu seinen Gunsten ins Gewicht, wie seine (die Zurechnungsfähigkeit nicht problematisierende) intellektuelle Minderbegabung, zumal in diesem Zusammenhang nicht auf intellektuelles Durchschnittsniveau, sondern auf eine durchschnittliche Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werten abzustellen ist (Mayerhofer/Rieder StGB4 E 8 zu § 76).
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 75 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe, wobei es das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie die Vorverurteilungen wegen des Verbrechens des Mordes (1975) und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit (1989) als erschwerend wertete, als mildernd hingegen die verminderte Intelligenz des Angeklagten, seine alkoholisierungsbedingte Enthemmung und den bloßen Versuch beim Verbrechen der Vergewaltigung. Das Ende der gemäß § 38 Abs 1 StGB auf die Strafe angerechneten Vorhaft fällt - entgegen dem evidenten Schreibfehler im Spruch der Urteilsurschrift (185/III) - auf den 10. Dezember 1997, 17.15 Uhr (105, 187/III).
Der gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung des Angeklagten, mit der er unter Hinweis auf tatfördernde Komponenten wie seine starke Alkoholisierung, nachteilige Auswirkungen vorausgegangener Medikamenteneinnahme und schlechte psychische Verfassung, ferner mit dem Einwand situationsbedingter Spontaneität des nach Lage des Falles bloß bedingten Tötungsvorsatzes und der geständigen Verfahrenseinlassung die Verhängung einer zwanzig Jahre unterschreitenden zeitlichen Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der im Berufungsvorbringen vertretenen Auffassung lassen die Details der hier in Rede stehenden Deliktsverwirklichung keine faßbaren Kriterien erkennen, die den kapitalen gesellschaftlichen Störwert der vorsätzlichen Tötung einer Person als einen im Rahmen der Strafzumessung besonders zu berücksichtigenden Ausnahmefall erscheinen ließen. Mag auch die intellektuelle Einsichtsfähigkeit des Angeklagten durchschnittlichen Standard nicht erreichen, bleibt dessenungeachtet der Umstand von dominierender Bedeutung, daß die Eskalation sexueller Aggressionshandlungen bis zur vorsätzlichen Tötung des Angriffsopfers regelmäßig jenem Bereich exzessiver Delinquenz zuzuordnen ist, der von einem außergewöhnlich komprimierten Zusammentreffen gravierendster Schuld- und Unrechtsfaktoren gekennzeichnet ist. Vor dem Hintergrund der evidenten Wirkungslosigkeit der einschneidenden Hafterfahrungen des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner Vorverurteilung wegen der Ermordung einer (damals im Zuge eines Raubvorhabens) überfallenen Frau bleibt für die angestrebte Reduktion des Strafausspruchs auf eine bloß zeitliche Freiheitsstrafe kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.