OGH 13Os38/98 (13Os39/98)

13Os38/98 (13Os39/98)Tribunal supérieur6 mai 1998

Texte intégral

OGH 13Os38/98 (13Os39/98)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramts- anwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. Jänner 1998, GZ 22 Vr 2154/97-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß und des Verteidigers Dr.Kornfeld, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Walter M***** wurde der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1.) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2.) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (3.) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (4.) schuldig erkannt.

Seine auf § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde (auf welche die Entscheidung im Gerichtstag eingeschränkt werden mußte, weil sein Aufenthalt unbekannt und daher eine Ladung zum Gerichtstag nicht möglich war, s. Mayerhofer StPO4 § 296 ENr 17 ff) wendet sich gegen die Schuldsprüche zu 1. bis 3., womit ihm angelastet wird, seine geschiedene Gattin am 14.Juli 1997 mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er gegen ihren Willen mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug in einen Waldweg abbog, den Verriegelungsknopf der Beifahrertüre nach unten drückte, sie an den Händen festhielt, ihr das Top herunterriß, ihre Beine auseinanderdrückte und sich auf sie legte, sowie durch die gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben, wenn sie nicht "herhalte", werde sie ihre Kinder nicht mehr sehen und den Wald nicht mehr lebendig verlassen, zur Duldung des Beischlafes genötigt (1.), im unmittelbaren Anschluß an diese Tat durch gefährliche Drohung mit dem Tod, sie werde es bereuen und er werde sie umbringen, wenn sie Anzeige erstatte, zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht (2.) sowie am 27.September 1997 durch die telefonische Äußerung: "Das eine verspreche ich dir, ich finde dich und die Kinder und dann blüht dir was" gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (3.).

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über das Tatopfer, "daß auf Grund ihres Männerhasses Verdrängungsvorgänge stattfinden und auf Grund eines allenfalls damit verbundenen Realitätsverlustes in bezug auf geschlechtliche Vorgänge, insbesondere des gegenständlichen, die Wiedergabe solcher erheblich verzerrt ist" (S 289).

Die an sich nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Betroffenen zulässige Untersuchung des Geisteszustandes eines Zeugen setzt konkret erhebliche Bedenken gegen dessen allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit oder doch gegen seine (vom Einzelfall abhängige) Aussageehrlichkeit voraus (Mayerhofer StPO4 §§ 150 E 41, 281 Z 4 E 113). Darauf hindeutende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Zeugin hat den ihr im Beweisantrag unterstellten und von ihr selbst in ihrer Vernehmung vor der Gendarmerie erwähnten "Männerhaß" (S 33) in der Hauptverhandlung (logisch nachvollziehbar) als Vertrauensverlust gegenüber Männern relativiert (S 285, 287) und dies für den Schöffensenat plausibel mit der Gewalt- tätigkeit ihres (Ex)Mannes ihr gegenüber und dem sexuellen Mißbrauch eines ihrer Kinder durch ihren Vater (US 13) erklärt. Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme wurden somit Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) releviert, das Erstgericht habe es rechtsirrtümlich unterlassen, ein (in der Beschwerde nicht näher konkretisiertes) milieubedingtes Umfeld in die Bewertung der Drohungen zu 1. und 2. einzubeziehen. Das Verhalten des Angeklagten wäre (nur) § 201 Abs 1 StGB bzw § 105 Abs 1 StGB zu unterstellen.

Eine Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben als (eines der beiden) Begehungsmittel der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB liegt (unter anderem) dann vor, wenn dem Opfer dessen unmittelbar bevorstehender Tod glaubhaft angedroht wird (Foregger/Kodek StGB6 Anm IV 2.; Leukauf/Steininger Komm3 RN 15 und 16, je zu § 201). Wie bei jeder gefährlichen Drohung nach § 74 Z 5 StGB ist auch hier ihre Eignung, begründete Besorgnis einzuflößen, objektiv zu beurteilen, doch sind (worauf die Beschwerde ersichtlich abzielt) auch in der Person der Bedrohten gelegene Umstände zu berücksichtigen, weshalb insofern ein objektiv-indivi- dueller Maßstab anzulegen ist. Maßgeblich ist, ob die Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation unter Berücksichtigung allfälliger besonderer Umstände, die in ihrer Person liegen, den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, das angekündigte Übel (wenn auch nicht unbedingt genau unter den angekündigten Modalitäten) tatsächlich herbeizuführen (Leukauf/Steininger aaO § 74 RN 21).

Nach den Urteilskonstatierungen ist die erstgerichtliche Annahme einer solchen gegen das Opfer gerichteten Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben begründet. Dem Tatopfer war das aggressive Wesen des Angeklagten (= er wurde unter anderem wegen Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung wiederholt auch während aufrechter Ehe strafgerichtlich verurteilt) auf Grund früherer Vorfälle (etwa einer intensiven Würgehandlung und mehrerer anderer, zu seiner gerichtlichen Verurteilung führender Angriffe; US 6, 15) bekannt. Es war dem Angeklagten im Zeitpunkt der Drohung auch wehrlos ausgeliefert, hatte er sein Opfer doch zur Nachtzeit in einem PKW in den Wald gebracht und dabei die Türen des Fahrzeuges von innen verriegelt.

Unter diesen Umständen mußte das Opfer auf Grund der ohnedies unmißverständlichen Äußerung des Angeklagten den Eindruck gewinnen, er werde seine Drohung wahrmachen, falls es sich seinem Ansinnen zur Duldung des Beischlafes weiterhin widersetze. Welche Umstände aus dem "milieubedingten Umfeld" darüber hinaus bei Beurteilung der Drohung hätten berücksichtigt werden müssen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Nach dem vorhin dargelegten Maßstab ergibt sich für die Drohung zu 2. ebenso deren objektive Eignung, in der Bedrohten begründete Besorgnis über den (hier nicht unmittelbar) bevorstehenden Tod zu erwecken. Ein Opfer, dem das gewalttätige Wesen des Täters aus wiederholten Attacken ebenso wie die bisherige Wirkungslosigkeit gerichtlicher Verurteilungen und Strafvollzüge bekannt ist und das darüber hinaus noch soeben von ihm vergewaltigt wurde, muß den Eindruck gewinnen, er werde auch fähig und willens sein, die Todesdrohung bei allfälliger Anzeigeerstattung in die Tat umzusetzen. Rechtsrichtig ging daher das Erstgericht davon aus, daß auch diese Drohung objektiv Todesangst auszulösen geeignet war (US 15).

Soweit der Angeklagte die Ernstlichkeit dieser Drohung in Abrede stellt, übergeht er den festgestellten Sachverhalt, wonach es ihm darauf ankam, gerade durch die Drohung die Unterlassung der Anzeigeerstattung zu erwirken (US 10, 15).

Insofern entbehrt die Rechtsrüge der prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Gleiches gilt für die Bekämpfung des Schuldspruches zu 3., weil der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine leugnende Verantwortung die konstatierte Ernstlichkeit der Drohung vernachlässigt (US 11 und 15).

Auch der Einwand gegen die zu 3. wiedergegebene drohende Äußerung, diese sei zu allgemein gehalten, um tatsächlich objektiv jemand in Furcht und Unruhe zu versetzen, auf der subjektiven Tatseite müsse "entsprechende Absicht, wenn auch nur dolus eventualis genüge (?), vorliegen", versagt.

Damit vermengt die Beschwerde die Rechtsfrage der Eignung der Drohung im Sinn von § 74 Z 5 StGB und die Tatfrage der damit verbundenen Absicht (Leukauf/Steininger, aaO, § 107 RN 4).

Die telefonische Äußerung "Ich finde dich und die Kinder, dann blüht dir was" ist nach Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung des von Gewalt und Drohung geprägten Umganges des Angeklagten mit seiner geschiedenen Gattin, objektiv geeignet, die solcherart Bedrohte erneut zumindest eine Körperverletzung befürchten zu lassen. Daß der Angeklagte bei diesem Telefongespräch die Absicht (entgegen dem Beschwerdevorbringen genügt insoferne dolus eventualis nicht) hatte, sein Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, hat aber das Erstgericht ausdrücklich festgestellt (US 11, 15).

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