OGH 10ObS143/98x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.04.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Maria Pree (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag.Maria R*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr.Alfred Peter Musil, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Dezember 1997, GZ 7 Rs 369/97d-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.April 1997, GZ 18 Cgs 123/95z-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 27.6.1995 wurde der Antrag der Klägerin vom 24.2.1994 auf Zuerkennung eines Pflegegeldes abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Ausgehend von der Feststellung, daß die Klägerin Hilfe bei der Wohnungsreinigung und bei der Wäschepflege im Ausmaß von jeweils zehn Stunden pro Monat benötige, gelangte es zu der rechtlichen Beurteilung, daß der Klägerin kein Pflegegeld zustehe, weil sie das Mindestausmaß der Stufe 1 (Pflegebedarf mehr als 50 Stunden im Monat) nicht erreiche.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung und hielt der Rechtsrüge entgegen, daß sie im wesentlichen nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt sei. Daß der Klägerin die Herbeischaffung von festen Brennstoffen für einen Ofen nicht zugemutet werden könne, habe bei der Höhe des Pflegebedarfes nicht berücksichtigt werden müssen, weil ihre Wohnung über eine Zentralheizung verfüge und die Herbeischaffung von festen Brennstoffen daher nicht notwendig sei. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes erweise sich daher als zutreffend und es könne darauf verwiesen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß ihrem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisions- beantwortung.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Abs 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Berufung überwiegend nicht von den Feststellungen ausgegangen ist, trifft zu; die Klägerin hatte dort nämlich in erster Linie damit argumentiert, daß sie auf Grund der ständig auftretenden Lähmungserscheinungen die wiederkehrenden lebensnotwendigen Verrichtungen nicht selbst besorgen könne und auf fremde Hilfe angewiesen sei. Solche Lähmungserscheinungen wurden aber vom Erstgericht, das auf die Behauptungen der Klägerin ausreichend einging und in seiner Beweiswürdigung dazu Stellung nahm, nicht festgestellt. Soweit die Revisionswerberin ausführt, das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten lasse wesentliche Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft außer acht, wird damit die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft, aber nicht ein Mangel des Berufungsverfahrens aufgezeigt.
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Es trifft nicht zu, daß den Entscheidungen der Vorinstanzen Sachverständigengutachten zugrundeliegen, denen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze vorgeworfen werden könnte. Die Revisionswerberin unternimmt auch hier den unzulässigen Versuch, die Feststellungen der Tatsacheninstanzen im Revisionsverfahren zu bekämpfen. Geht man aber davon aus, daß Lähmungserscheinungen nicht festgestellt werden konnten, daß die Klägerin also nur Hilfe bei der Wohnungsreinigung und bei der Wäschepflege benötigt, wofür nach § 2 der Einstufungsverordnung jeweils zehn Stunden anzusetzen sind, dann ergibt sich, daß die Klägerin die Voraussetzungen für ein Pflegegeld der Stufe 1 nämlich einen 50 Stunden übersteigenden Pflegebedarf nicht erfüllt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.