OGH 12Os35/98

12Os35/98Tribunal supérieur23 avr. 1998

Texte intégral

OGH 12Os35/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl H***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 19.November 1997, GZ 14 Vr 893/97-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Karl H***** wurde unter anderem des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 17.August 1997 in Tunzendorf Silke S***** dadurch, daß er sie an der Kleidung erfaßte und vom Vorhaus in Richtung eines angrenzenden Zimmers zerrte, wobei er ein Küchenmesser gegen ihren Hals hielt, mit Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes zu nötigen versucht hatte.

Die vom Angeklagten ersichtlich nur gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a, b und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Formelle Begründungsmängel (Z 5) vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Mit seinen Einwänden bekämpft er vielmehr nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter, welche sich nicht nur auf die als glaubwürdig erachtete Aussage der tatbetroffenen Zeugin Silke S***** (US 33), sondern insbesondere auch auf das durch die Angaben des erhebenden Gendarmeriebeamten Erich T***** (US 32) bestätigte umfassende Geständnis des Angeklagten kurz nach der Tat (S 19/I) stützt. Die auch in der Hauptverhandlung unbestrittene und durch die in Angriff genommenen Tätlichkeiten auch faßbar zum Ausdruck gekommene Intention des Beschwerdeführers in Richtung Vollzug eines Geschlechtsverkehres verleiht dem, sei es auch vorerst für sich behaltenen, bezüglichen "Gefühl" des attackierten Tatopfers die vermißte nachvollziehbar realistische Fundierung, mag es auch (- auf Grund der Gegenwehr - noch) zu keinen sexualspezifischen Berührungen gekommen sein.

Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Anwendung schwerer Gewalt negiert, übersieht er, daß ihm diese Nötigungsvariante (inhaltlich des Urteilsspruches) gar nicht zur Last gelegt, die Tatbestandsverwirklichung nach § 201 Abs 1 StGB vielmehr darauf gestützt wurde, daß er sein Opfer (mittels eines gegen die Halsregion gerichteten Messers) mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben bedrohte (US 2, 13, 35, 37 f).

Sachlich aus Z 9 lit a (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 a E 2 a) bestreitet der Beschwerdeführer die Verwirklichung "ausführungsnaher Verhaltensweisen" mit der (urteilsfremden) Behauptung, daß er das Messer "nur in der Hand hielt". Damit vernachlässigt er die Urteilsannahmen, wonach er die Waffe mit der Spitze gegen den Hals des "im Schwitzkasten" festgehaltenen Mädchens in der Absicht richtete, durch Einschüchterung die Duldung des Beischlafes zu erzwingen (US 2, 13), indem er die erwähnten Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite übergeht und solcherart die bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes gebotene Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt (aaO § 281 E 26, 30) unterläßt.

Als ebenso prozeßordnungswidrig ausgeführt erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit unter Reklamation eines Feststellungsmangels zum Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch nach § 16 Abs 1 StGB jene Konstatierungen übergangen werden, denenzufolge sich das Mädchen erst nach einer "Rangelei" aus der Umklammerung durch den Angeklagten lösen und sodann flüchten konnte (US 13 f; S 351/II; aaO § 281 Z 9 b E 29; Leukauf/Steininger StGB3 § 201 RN 25).

Die Subsumtionsanfechtung (nominell zum Teil unter Z 9 lit b, sachlich nur Z 10) mit dem Ziel einer Tatbeurteilung als gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verläßt mit der darin vorgenommenen Umdeutung der festgestellten Absicht, die Duldung des Beischlafes zu erzwingen (US 13, 35, 38), gleichfalls in prozeßord- nungswidriger Weise den Boden der Urteilstatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.