OGH 6Ob104/98g

6Ob104/98gTribunal supérieur23 avr. 1998

Texte intégral

OGH 6Ob104/98g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1998

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner S*****, vertreten durch Dr.Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei V***** reg Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Otmar Pfeifer und Dr.Günther Keckeis, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 88.000 S, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 20.Jänner 1998, GZ 1 R 583/97m-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 27.3.1998 vorgelegte Akt wird dem Bezirksgericht Feldkirch zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten 88.000 S samt 4 % Zinsen seit 18.1.1996. Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß die Revision nicht zulässig ist.

Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 500, 502, 505 bis 508 a ZPO idF dieser Novelle anzuwenden.

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach § 502 Abs 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision des Klägers wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Kläger wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des § 508 Abs 1 und 2 ZPO zu verbessern.

Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach § 502 Abs 3 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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