OGH 13Os52/98 (13Os53/98)

13Os52/98 (13Os53/98)Tribunal supérieur22 avr. 1998

Texte intégral

OGH 13Os52/98 (13Os53/98)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.November 1997, GZ 1 b Vr 9877/97-29, sowie über die Beschwerde gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Heinz R***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1) schuldig erkannt, weil er in Wien am 13.Oktober 1997 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) Herta M***** dadurch, daß er sie ins Wohnzimmer drängte, mit den Händen an der Hüfte faßte, in einen Sessel drückte, am Hals würgte und wiederholt mit dem Umbringen bedrohte mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz ein Kuvert samt 120.000 S und eine Geldbörse mit 700 S wegnahm.

Die aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Das Schöffengericht hat die unsachgemäße Art der Aufbewahrung von Geld und Wertsachen durch M***** ebenso in den Kreis seiner Überlegungen mit einbezogen, wie die Möglichkeit, daß diese "über viele Bestandteile ihres Vermögens den Überblick verloren hat" (US 9 f). Ob auch andere Personen die Wohnung vor und nach der Tat betreten haben, war nicht erörterungsbedürftig (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 27). Die geäußerten Zweifel an der (allgemeinen) Erfahrungstatsache, daß alte Menschen, welche einen erheblichen Geldbetrag für ihr Begräbnis in einem (wie immer beschrifteten) Kuvert gesondert aufbewahren, an dessen würdiger Begehung interessiert sind, stellen sich nur als unzulässiger Angriff auf die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin M***** dar.

Da somit die Feststellung der Wegnahme auch des Kuverts mit S 120.000 zureichend begründet ist, scheidet schon unter diesem Aspekt - wie die Beschwerde (unter Z 5 ausgeführt) zutreffend erkennt - eine Subsumtion des Raubes der Geldbörse mit 700 S unter § 142 Abs 2 StGB aus.

Die Subsumtionsrüge (nominell Z 10, inhaltlich auch Z 9 lit a) behauptet nicht, daß der Tat vorangegangener Heroinkonsum R*****s Anlaß für Feststellungen über einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand (so aber § 287 Abs 1 StGB) gegeben hätte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 a ENr 18 f) und läßt offen, warum die Feststellung (sogar) absichtlicher Tatbestandsverwirklichung für die subjektive Tatseite nicht hinreiche.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.

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