OGH 11Os39/98

11Os39/98Tribunal supérieur21 avr. 1998

Texte intégral

OGH 11Os39/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter B***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. November 1997, GZ 12a Vr 382/97-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter B*****, soweit für das Beschwerdeverfahren relevant, (auch) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (A) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 18. April 1997 in Wien Lydia Alexandra P***** dadurch, daß er sie am Verlassen seiner Wohnung durch Zurückhalten hinderte, sie mehrmals am Körper erfaßte, an den Haaren riß, ihr die Kleidung, insbesondere den Body zerriß, den Kopf zwischen seine Beine klemmte, ihr die Oberhose gegen ihren Willen öffnete und auszog, die Strumpfhose und den Slip ebenfalls auszuziehen versuchte und sie mehrmals in die entblößte Brust biß und zwickte, somit mit Gewalt und Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Der gegen die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gerichtete Beschwerdeeinwand (Z 5), der festgestellte Alkoholkonsum (von einem Liter Wodka) lasse nicht den Schluß zu, der Angeklagte habe "sich während des gesamten Abends in keinem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden", läßt die weiteren Konstatierungen unbeachtet, wonach der Genuß von einem Liter Wodka für den Beschwerdeführer eine alltägliche Menge darstelle und er den Alkohol überdies während des vorangegangenen Tages zu sich genommen habe (US 7). Darüberhinaus schenkten die Tatrichter der Verantwortung des Angeklagten, er habe Erinnerungslücken, keinen Glauben (US 10, 20) und setzten sich in diesem Zusammenhang, dem eine Unvollständigkeit der Begründung monierenden Beschwerdevorbringen zuwider, auch mit der Aussage des Zeugen G***** auseinander (US 19), in dessen Depositionen (S 330) der Beschwerdeführer entgegen der ohne Verstoß gegen Denkgesetze begründeten Auffassung des Erstgerichtes Anhaltspunkte für das Vorliegen seiner Zurechnungunfähigkeit zu erkennen vermeint. Damit erweist sich die Mängelrüge aber insgesamt nur als im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.

Mit seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) vermochte der Beschwerdeführer aktenkundige Umstände, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben, nicht aufzuzeigen. Auf den Anruf einer Redakteurin der Kronenzeitung, den der Angeklagte während der Zeit der ihm angelasteten Freiheitsentziehung erhalten haben will und aus dem sich ergebe, daß das Tatopfer jedenfalls während dieses Anrufes die Wohnung hätte verlassen können, war, wie der Beschwerdeführer keinesfalls verkennt, schon wegen des im Nichtigkeitsverfahren herrschenden Neuerungsverbotes nicht einzugehen.

Aber auch die einen Feststellungsmangel zur Frage der Zurechnungsfähigkeit relevierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil der Beschwerdeführer Verfahrensergebnisse, die eine volle Berauschung indizieren, nicht angeführt hat und der bloße Hinweis auf nicht näher substantiierte Beweisergebnisse dafür nicht hinreicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet sogleich zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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