OGH 14Os39/98 (14Os40/98)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.03.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred K***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, AZ 3 U 225/96 des Bezirksgerichtes Amstetten, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß vom 22.Oktober 1996 (ON 4, S 28), ausgefertigt zu GZ Ns 45/96-3 dieses Gerichtes, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Gesetz ist verletzt worden
1. im Verfahren AZ 3 U 225/96 des Bezirksgerichtes Amstetten durch Unterlassen der Einsichtnahme in die Akten AZ 19 Vr 701/94 des Landesgerichtes St.Pölten und AZ 11 Vr 441/93 des Landesgerichtes Steyr (oder in die betreffenden Urteilsausfertigungen) vor der am 22. Oktober 1996 getroffenen Entscheidung über den Widerruf (ON 4, S 28) der mit Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 27.Juli 1995, AZ 15 BE 47/95-1, verfügten bedingten Entlassung in der Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO;
2. durch die in der zu GZ Ns 45/96-3 des Bezirksgerichtes Amstetten erfolgten Ausfertigung dieses Widerrufsbeschlusses gegebene Begründung, daß vom Widerruf einer bedingten Entlassung nur abzusehen sei, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, der Rechtsbrecher werde sich in Zukunft wohlverhalten, in der Bestimmung des § 53 Abs 1 StGB.
Dieser Beschluß wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Amstetten aufgetragen, über den Widerrufsantrag des Bezirksanwaltes neuerlich zu entscheiden.
Begründung
Gründe:
Mit Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 27.Juli 1995, GZ 15 BE 47/95-1, wurde Manfred K***** der sechsmonatige Rest der mit den Urteilen des Landesgerichtes St.Pölten, AZ 19 Vr 701/94, und des Landesgerichtes Steyr, AZ 11 Vr 441/93, verhängten Freiheitsstrafen bedingt nachgesehen (§ 3 Amnestie 1995).
Wegen eines innerhalb der Probezeit begangenen Vergehens des Betruges wurde der Genannte mit (in gekürzter Form ausgefertigtem, seit 26. Oktober 1996 rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 22.Oktober 1996, GZ 3 U 225/96-4, zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Zugleich faßte das Bezirksgericht gemäß § 494 (a) Abs 1 Z 4 StPO den Beschluß auf Widerruf der mit dem eingangs erwähnten Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 27.Juli 1995, AZ 15 BE 47/95, gewährten bedingten Entlassung, nachdem dieser Akt verlesen worden war (S 29 b).
Die - nicht in diesem Strafakt, sondern in dem vom Bezirksgericht Amstetten separat angelegten Akt Ns 45/96 als ON 3 erliegende, auf S 27 und 29 mit unterschiedlichen Daten (dem richtigen vom 22.Oktober 1996 und einem falschen vom 27.November 1996) versehene - Ausfertigung dieses Widerrufsbeschlusses (StPOForm. BedEntl 10) weist eine vorgedruckte, noch der Rechtslage vor dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl Nr 526, entsprechende Rechtsbelehrung auf, in deren Befolgung der Verurteilte eine vom Landesgericht St.Pölten mit Beschluß vom 26.Mai 1997, GZ 22 Bl 23/97-5, als verspätet zurückge- wiesene Beschwerde erhob.
Die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Amstetten steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - in zweifacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1. Gemäß § 494 a Abs 3 StPO hat das Gericht vor einer Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Entlassung Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung zu nehmen, wobei es sich gegebenenfalls mit einer solchen in eine Abschrift des früheren Urteils begnügen kann. Hier wurde eine Einsichtnahme in die Vorakten AZ 19 Vr 701/94 des Landesgerichtes St.Pölten und AZ 11 Vr 441/93 des Landesgerichtes Steyr unterlassen. Der verlesene Akt 15 BE 47/95 des Landesgerichtes St.Pölten aber enthält keine Abschriften der in den vorbezeichneten Verfahren ergangenen Urteile.
2. Gemäß § 53 Abs 1 StGB idgF ist eine bedingte Entlassung nur zu widerrufen und der Vollzug des Strafrestes anzuordnen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die vom Bezirksgericht Amstetten in der Ausfertigung seines Widerrufsbeschlusses angeführte Begründung, die bedingte Entlassung sei widerrufen worden, weil "keine besonderen Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Verurteilte werde sich in Zukunft wohlverhalten", stellt ersichtlich noch auf die Fassung dieser Gesetzesstelle vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl Nr 605 ab.
Da sich die Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten auswirkten, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde die Erneuerung des Widerrufsverfahrens anzuordnen (§ 292 letzter Satz StPO).