OGH 14Os35/98

14Os35/98Tribunal supérieur31 mars 1998

Texte intégral

OGH 14Os35/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard B***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 1.Dezember 1997, GZ 12 Vr 976/97-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Gerhard B***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, wonach er am 14. September 1997 in Kindberg durch gewaltsames Aufzwängen der Eingangstüren versucht hat, Geld und Wertgegenstände Berechtigten der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag und einer Bezirksparteileitung mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Der Mängelrüge zuwider wird im Ersturteil auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten explizit eingegangen (US 6 f) sowie logisch und empirisch einwandfrei den Zeugen Walter und Margarethe W***** und Johann M***** gefolgt, welche den Beschwerdeführer mit 100 %iger Sicherheit als jene Person identifizierten, die kurz nach Entdecken der Tat das betreffende Haus verließ (S 277, 279, 283).

Warum das Mitführen eines Bargeldbetrages von über 5.000 S und der Bezug eines "geregelten" Einkommens aus nicht versteuerter Arbeit (S 37), zumal bei dem durch neun einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelikten getrübten Vorleben des Rechtsmittelwerbers, in logischem Widerspruch zu den ihm zur Last gelegten Taten stehen solle, vermag er nicht darzutun.

Die subjektive Tatseite wurde unmißverständlich und nachvollziehbar festgestellt (US 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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