OGH 14Os121/97

14Os121/97Tribunal supérieur21 oct. 1997

Texte intégral

OGH 14Os121/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Werner B***** und Manfred B***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 10. März 1997, GZ 12 Vr 1.438/93-105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef Werner B***** und Manfred B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, letzterer als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, Josef Werner B***** außerdem des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben

I. Josef Werner B*****

1. im Zeitraum März bis November 1992 in ***** sowie in ***** mit dem Vorsatz, sich und seinen Bruder Manfred B***** durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den infolge chronischen Alkoholismus geschäftsunfähigen Richard L***** unter Ausnützung dieses Zustandes durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, mit den von ihm zur Verfügung gestellten Geldbeträgen in Österreich für ihn einen Liegenschaftskauf abzuschließen, zur Herausgabe von (insgesamt) 477.000 sfr, somit zu einer Handlung verleitet, welche Richard L***** an seinem Vermögen in einem 500.000

S übersteigenden Betrag schädigte;

2. am 10. September 1996 in ***** in dem zu AZ 10 E 5.857/96 beim Bezirksgericht Klagenfurt anhängigen Exekutionsverfahren als Schuldner dadurch, daß er beim Ausfüllen des Vermögensverzeichnisses die Verfügungsgewalt über ein Sparbuch mit einer Einlage in Höhe von 32.000 S verheimlichte, einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht und dadurch die Befriedigung seines Gläubigers Richard L***** im Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 25.000 S überstieg, und

II. Manfred B***** am 18. Oktober 1992 in ***** durch Aufsetzen eines Schreibens des Inhaltes, Richard L***** erkläre, Josef Werner B***** "im guten und freien Zustand" 400.000 sfr zur "freien geschäftlichen Verfügung" zu übergeben, zu der unter I/1 geschilderten strafbaren Handlung beigetragen.

Die gegen dieses Urteil von beiden Angeklagten (in gemeinsamer Rechtsmittelschrift) aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden versagen.

Die sich in einer Wiedergabe des Urteilsspruches und dessen Begründung erschöpfenden Ausführungen zur Z 4 lassen überhaupt nicht erkennen, in welcher Weise das Verfahren mangelhaft geblieben sein soll. Damit fehlt es aber an der gesetzlich verlangten deutlichen und bestimmten Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) des Nichtigkeitsgrundes.

In der Mängelrüge (Z 5) verkennen die Beschwerdeführer zunächst das Wesen der Aktenwidrigkeit, die nicht darin liegt, daß das Erstgericht aus den Beweisergebnissen bestimmte, der Kritik unterzogene Schlußfolgerungen zieht, sondern darin, daß das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.

Das gilt etwa für die von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Richard L***** oder der Zeugenaussage des Leiters der ***** Peter F*****, dessen Angaben auf einer vom geschäftsunfähigen Richard L***** erteilten Vollmacht basierten und daher unter Verletzung des Bankgeheimnisses zustandegekommen seien. Ebensowenig wird durch den Beschwerdeeinwand, es habe durch das Erstgericht "kein einziger Sachbeweis für den Bezug von Beträgen über 400.000 sfr hinaus erbracht werden" können, der formale Begründungsmangel einer Aktenwidrigkeit aufgezeigt, sondern damit nur in einer für das Schöffenverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.

Auch das weitere Beschwerdeargument, das Erstgericht habe zum Tatvorwurf der Vollstreckungsvereitelung die Akten "10 E 5.857/96 oder 10 E 5.957/96" des Bezirksgerichtes Klagenfurt sowie 23 Cg 256/94 des Landesgerichtes Klagenfurt nicht verlesen, vermag die behauptete Aktenwidrigkeit nicht herzustellen. Es versagt insoweit aber auch der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung, weil die Tatrichter diese Akten im Urteil nicht als Beweismittel berücksichtigt haben und ihre Feststellungen zum Anklagevorwurf erkennbar (US 21) insbesondere auf die zeugenschaftlichen Angaben des Alfons W***** (S 431/II) in Verbindung mit der - in der Hauptverhandlung verlesenen (S 443/II) - Anzeige ON 99 (samt Beilagen) gestützt haben.

Zu Unrecht erblicken die Beschwerdeführer eine unvollständige Urteilsbegründung (Z 5) darin, daß sich das Erstgericht mit der von Richard L***** am 7. Juli 1993 vor der Kantonspolizei ***** abgelegten Aussage (S 67) nicht auseinandergesetzt habe, in deren Rahmen auf die Frage, ob er von den Bankbehebungen vom 16. März 1992 (11.000 sfr), 16. Juni 1992 (10.000 sfr) und 11. November 1992 (16.000 sfr) dem Josef Werner B***** ebenfalls Geld gegeben habe, erklärte: "Nein, ich kann mich nicht erinnern, B***** von diesem Geld gegeben zu haben". Sie gehen dabei mit ihrer Behauptung, der Erstangeklagte habe immer bestritten, diese Beträge erhalten zu haben, von unrichtigen Prämissen aus, weil sich nämlich nach der Aktenlage der Erstangeklagte damit verantwortete, daß er in Teilbeträgen, und zwar "teilweise in kleineren Beträgen", insgesamt über 400.000 sfr nämlich ca 450.000 sfr von Richard L***** erhalten habe (S 233/II iVm S 425/II). Angesichts dieser Verantwortung (in Verbindung mit den tatsächlich durch L***** erfolgten Behebungen) war aber - der Beschwerde zuwider - nach Maßgabe des gesetzlichen Gebotes zu gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) eine Erörterung der vermißten Aussagedetails in der schriftlichen Urteilsbegründung nicht erforderlich.

Die weitere Mängelrüge in diesem Zusammenhang, das Erstgericht habe "mit keinem Wort" dargetan, wie es zur Überzeugung eines durch den Erstangeklagten von L***** erhaltenen Betrages von "mehr als 400.000 sfr" gelangt, erweist sich als nicht aktenkonform, weil dabei die Urteilshinweise auf die diesbezügliche eigene Verantwortung des Angeklagten (US 12, 16) übergangen werden.

Die von der Mängelrüge ferner eingewendeten Angaben des Zeugen Richard L***** über Zusicherungen des Erstangeklagten bei der Geldübergabe und über den dem Zeugen vorschwebenden Verwendungszweck des Geldes betreffen ebenfalls nur unerhebliche Nebenumstände, die das Erstgericht angesichts der psychischen Beeinträchtigung des Zeugen mit der erkennbaren Konsequenz, daß es dessen (unmittelbare) Zeugenangaben nur zur Stützung der Glaubwürdigkeit anderer Zeugen (US 17) heranzog, in der schriftlichen Urteilsbegründung nicht eigens erörtern mußte. Im übrigen anerkennen die Beschwerdeführer selbst, daß das Erstgericht diese in der Beschwerde aufgezählten Beweisergebnisse "seiner Entscheidung zugrundegelegt hat".

Auf die verschiedenen Kontostände im Sparbuch Kto-Nr ***** bei der Volksbank ***** per 10. März 1997 (32.923,01 S) und per September 1996 (32.162,22 S) wurde vom Schöffensenat im Urteil ohnedies eingegangen (US 21). Soweit die Beschwerde die damit im Zusammenhang stehenden Urteilausführungen (US 21) rügt, bekämpft sie abermals in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Zu Unrecht vermissen die Nichtigkeitswerber (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) die Feststellung eines Bereicherungvorsatzes, dessen Annahme durch die Tatrichter sich aber schon aus der in den Gründen konkretisierten Darstellung im Urteilstenor ergibt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung verfehlt.

In den folgenden weitwendigen Darlegungen werden einmal mehr keine formellen Begründungsmängel (Z 5) entscheidender Art geltend gemacht. Die Einwände erschöpfen sich durchwegs in einer im Schöffengerichtsverfahren unzulässigen Anfechtung der logisch und empirisch einwandfrei fundierten erstgerichtlichen Beweiswürdigung und/oder betreffen Umstände, die keinen - im Sinne einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe - relevanten sachlichen Konnex zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Tatsachen erkennen lassen. Dies trifft vor allem auf die Argumente zu, das Erstgericht hätte zur besseren Deutung der Aussage der Zeugin Pia L***** deren Verhältnis zu ihrem Vater nicht die nötigen Dispositionen zur Bestellung eines Sachwalters getroffen habe, hinterfragen müssen. Den angeblichen Widerspruch zwischen der Zeugin Pia L***** und dem "Schreiben des Psychiatriezentrums H***** vom 19.7.1995" erläutern die Beschwerdeführer ebensowenig wie den Einwand, die Aussage der genannten Zeugin erweise sich "für die Verurteilung der beiden Angeklagten als völlig unzureichend". Auch mit der Kritik an der Verwertung des im Rechtshilfeweg eingeholten Gutachtens des Psychiatriezentrums H***** und an der Urteilsannahme einer Geistesschwäche und "Geschäftsunfähigkeit" bei Richard L***** zur Tatzeit unter (Mit)Heranziehung dieses Gutachtens und schließlich mit den weiteren Ausführungen, in denen die Beschwerdeführer nach Art einer Schuldberufung versuchen, durch Schwächung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Peter F***** die tatrichterliche Annahme psychischer Beeinträchtigung Richard L***** zur Tatzeit in Zweifel zu setzen, verfehlen sie die Darstellung eines formellen Begründungs- mangels inder Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO.

Demgegenüber lassen die Urteilsgründe klar erkennen, daß die Tatrichter die wesentlichen Urteilsannahmen im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung aus den Beweisergebnissen abgeleitet haben, indem sie etwa die Täuschung durch vorgespiegelte Verwendung der dem Erstangeklagten von Richard L***** übergebenen Geldbeträge für einen Liegenschaftsankauf in Österreich auf die Aussagen der Zeugen Peter F***** und Pia L***** (s insb US 16 ff) in Verbindung mit einzelnen Angaben des psychisch kranken Richard L***** gründeten und den Betrugsvorsatz der beiden Angeklagten aus der tatsächlichen Verwendung der solcherart von ihnen an sich gebrachten Gelder für Schuldenbegleichung und Investitionen zu ihren eigenen Gunsten, aus ihrer widersprechenden Verantwortung, der Geistesschwäche des Richard L***** und aus dem Inhalt der schriftlichen "Vereinbarung" vom 18. Oktober 1992 erschlossen.

Mit ihren Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlen die Beschwerdeführer abermals den für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes notwendigen Vergleich zwischen den Urteilsfeststellungen und dem darauf anzuwendenden Strafgesetz, indem sie die wesentlichen Konstatierungen zur Täuschung des Richard L***** und zur vorsätzlichen Beitragleistung des Zweitangeklagten zur gesamten Tat in Zweifel zu setzen versuchen, obwohl die Tatrichter bezüglich des letzteren, nach dem Kontext von Spruch und Gründen erkennbar von einem betrügerischen Gesamtkonzept ausgingen, dessen etappenweise Verwirklichung die beiden Angeklagten "von Anfang an geplant" hatten (s insb US 10), wozu der Zweitangeklagte durch Verfassung des Schreibens vom 18. Oktober 1992 beigetragen hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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