AUSL EGMR Bsw25404/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.10.1997
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Boujlifa gegen Frankreich, Urteil vom 21.10.1997, Bsw. 25404/94.
Spruch
Art. 8 EMRK - Ausweisung und Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:3 Stimmen).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., ein gebürtiger Marokkaner, lebt seit seinem fünften Lebensjahr in Frankreich. Drei seiner acht Geschwister sind mittlerweile franz. Staatsbürger. 1985 wurde der Bf. wegen schweren Raubes zu sechs Jahren Haft verurteilt. Die zweite Instanz setzte die Strafe auf 18 Monate herab. Nach Verbüßung dieser Strafe wurde er 1987 an die Schweiz ausgeliefert, um dort eine einjährige Haftstrafe wegen Diebstahls zu verbüßen. 1988 kehrte er nach Frankreich zurück und lebte bis 1991 bei seinen Eltern. Seit seiner Rückkehr fehlt ihm eine gültige Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis, seit 1991 lebt der Bf. in Lebensgemeinschaft mit einer franz. Staatsangehörigen. Am 8.4.1991 ordnete der Innenminister die Ausweisung des Bf. an, mit der Begründung, sein Aufenthalt in Frankreich stelle eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung dar. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, die Ausweisung verletzte sein Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens iSv. Art. 8 EMRK.
Liegt ein Eingriff vor?
Für die Frage, ob der Bf. ein Privat- und Familienleben iSv. Art. 8
(1) EMRK hatte, ist auf den Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Maßnahme abzustellen: Dies wäre der 8.4.1991. Jedoch wurde der Bf. bereits im November 1990, also noch bevor er mit seiner Lebensgefährtin zusammengezogen war, über ein gegen ihn eingeleitetes Ausweisungsverfahren in Kenntnis gesetzt. Der Bf. konnte sich daher zu diesem Zeitpunkt nicht auf diese Lebensgemeinschaft berufen. Festgehalten wird jedoch, dass der Bf. seit seinem fünften Lebensjahr in Frankreich lebt (mit Ausnahme der Zeit, als er in der Schweiz in Haft war) und hier seine Schulausbildung erhalten hat. Auch scheint er noch immer Kontakt zu seinen in Frankreich lebenden Eltern und Geschwistern zu haben. Daher besteht kein Zweifel, dass die bekämpfte Maßnahme einen Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt.
Ist der Eingriff statthaft iSv. Art. 8 (2) EMRK?
Zur Klärung dieser Frage muss festgestellt werden, ob die Erlassung der bekämpften Maßnahme gesetzlich vorgesehen, einen der in Art. 8
(2) EMRK aufgezählten legitimen Ziele verfolgte und die Maßnahme zur Erreichung eines dieser Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
- War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
Unstrittig ist, dass die gegen den Bf. angeordnete Ausweisung sich auf die Verordnung über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern stützte.
- Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?
Unstrittig ist weiters, dass der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte, nämlich die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen.
- War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig? Den Vertragsstaaten obliegt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insb. indem sie nach den gefestigten Grundsätzen des Völkerrechts und vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen ihr Recht ausüben, Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern zu kontrollieren. In dem Maße wie ihre Entscheidungen auf diesem Gebiet in ein von Art. 8 EMRK geschütztes Recht eingreifen, müssen diese in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insb. in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Es muss nun festgestellt werden, ob eine Abwägung zwischen den maßgeblichen Interessen, nämlich dem Recht des Bf. auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen Seite und der Verteidigung der Ordnung bzw. der Verhinderung von strafbaren Handlungen auf der anderen Seite, vorgenommen wurde. Zum einen wird an die familiären Bindungen des Bf. in Frankreich erinnert, zum anderen scheint es, als ob der Bf. kein Bedürfnis gehabt hätte, zu einer Zeit, wo er dazu berechtigt gewesen war, die franz. Staatsbürgerschaft zu beantragen. Weiters stellten die begangenen Delikte aufgrund ihrer Schwere einen ernsthaften Verstoß gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung dar. Die Ausweisung des Bf. war daher nicht unverhältnismäßig gegenüber den verfolgten legitimen Zielen.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:3 Stimmen, Sondervoten der Richter Morenilla, Baka und Van Dijk).
Anm.: Vgl. insb. den vom GH zitierten Fall Bouchelika/F, Urteil v. 29.1.1997 (= NL 97/1/12).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 26.6.1996 eine Verletzung von
Art. 8 EMRK festgestellt (11:7 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.10.1997, Bsw. 25404/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 267) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/97_6/Boujlifa.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.