AUSL EGMR Bsw19736/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.10.1997
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Radio ABC gegen Österreich, Urteil vom 20.10.1997, Bsw. 19736/92.
Spruch
Art. 10 EMRK, Regionalradiogesetz (BGBl. 1993/917) - ORF-Monopol und privater Rundfunk.
Verletzung von Art. 10 EMRK in Hinblick auf die Zeit vor Inkrafttreten des Regionalradiogesetzes am 1.1.1995 (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK in Hinblick auf die Zeit nach Inkrafttreten des Regionalradiogesetzes (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Der Bf., ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Wien, hatte am 28.8.1989 eine Bewilligung zum Betrieb einer privaten Rundfunkanlage beantragt. Im Jänner 1990 wurde der Antrag von der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation bundesgesetzlich festzulegen sind. Ein solches Bundesgesetz existiere jedoch nur für den ORF. Der Antrag der Bf. war daher abzuweisen. Nach einer erfolglosen Berufung an die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung erhob der Bf. Bsw. an den VfGH. Dieser lehnte die Behandlung der Bsw. wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg ab.
Am 1.1.1994 trat das RRG in Kraft, das für private Radiostationen die Möglichkeit vorsieht, örtliche und regionale Konzessionen zu erhalten. Der Bf. beantragte im April 1994 die Erteilung einer solchen Konzession. Nach der Abweisung dieses Antrags leitete der erneut angerufene VfGH von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren gegen einzelne Bestimmungen des RRG ein. Dieses Verfahren endete im September 1995 mit der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des RRG und des auf diesem beruhenden Frequenznutzungsplans (vgl. NL 95/6/8 - G 1219-1244/95-21 ua.; vgl. außerdem die ZE der Kms. v. 18.10.1995 = NL 95/6/1).
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung), da ihm die österr. Behörden die Erlaubnis verweigerten, eine private Rundfunkstation im Raum Wien zu betreiben.
Festgestellt wird, dass die beanstandete Beschränkung einen Eingriff in das Recht des Bf. bedeutet, Nachrichten oder Ideen iSv. Art. 10 (1) EMRK mitzuteilen. Die Frage ist, ob dieser Eingriff gerechtfertigt war.
Bereits im Urteil Informationsverein Lentia ua./A wurde darauf hingewiesen, dass das österr. Rundfunkmonopol geeignet ist, zur Qualität und Ausgewogenheit der Programme beizutragen, indem es den Behörden eine Kontrollfunktion hinsichtlich der Medien überantwortet. Folglich ist der Eingriff mit dem 3. Satz des Art. 10 (1) EMRK vereinbar. Im nun vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Eingriff den Voraussetzungen des Art. 10 (2) EMRK entspricht.
Unstrittig ist, dass der Eingriff gesetzlich vorgeschrieben und auf ein legitimes Ziel gerichtet war. Probleme ergeben sich bei der Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Um dies festzustellen, muss zwischen vier zeitlichen Abschnitten unterschieden werden.
Von 28.8.1994 (erster Antrag auf Betrieb einer Rundfunkanlage) bis 1.1.1994 (Inkrafttreten des RRG):
Während dieser ersten Phase gab es in Österreich für den Betrieb einer privaten Rundfunkstation keine gesetzliche Grundlage. In dieser Zeit war der Bf. in der selben Situation wie die Antragsteller im Fall Informationsverein Lentia ua./A. Folglich wird eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt (einstimmig).
Von 1.1.1994 (Inkrafttreten des RRG) bis 27.9.1995 (Aufhebung einzelner Bestimmungen des RRG durch den VfGH):
Wie bereits im Urteil Informationsverein Lentia ua./A festgestellt wurde, räumt Satz 3 des Art. 10 (1) EMRK den Staaten das Recht ein, die Organisation des Rundfunkwesens mittels eines Konzessionssystems zu regulieren. Dies zielt insb. auf technische Aspekte ab. Ungeachtet dessen kann die Erteilung oder Verweigerung einer Konzession von weiteren Erwägungen abhängen: Dazu zählen etwa Art und Ziele des Senders, sein potentieller Zuhörerkreis auf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene, die Ansprüche und Bedürfnisse eines Minderheitenpublikums (special audience) sowie internationale Verpflichtungen. Als Folge des technischen Fortschritts kann die beanstandete Beschränkung nicht mehr durch Überlegungen betreffend die Anzahl zu vergebender Frequenzen gerechtfertigt werden. Es ist daher sehr erstaunlich, dass der damalige Frequenznutzungsplan im Raum Wien nur zwei Lizenzen für private Radiostationen vorsah. Eine Überprüfung, ob die dadurch erfolgte Beschränkung mit Art. 10 (2) EMRK vereinbar ist, kann unterbleiben: Der Frequenznutzungsplan basierte auf Bestimmungen, die vom VfGH aufgehoben wurden, weshalb auch die den Bf. betreffenden Bescheide aus dem Rechtsbestand ausschieden. Der Bf. befand sich demnach in diesem zeitlichen Abschnitt rechtlich in derselben Lage wie vor dem Inkrafttreten des RRG. Auch hier wird eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt (einstimmig).
Von 27.9.1995 (Erkenntnis des VfGH) bis 1.5.1997 (Inkrafttreten der Novelle zum RRG):
Durch die Aufhebung von Bestimmungen des alten RRG, war es dem Bf. bis zum Inkrafttreten eines neuen RRG unmöglich, erneut eine Bewilligung für den Betrieb einer privaten Radiostation zu beantragen. Deshalb wurde auch in dieser Phase Art. 10 EMRK verletzt (einstimmig).
Seit 1.5.1997 (Inkrafttreten der Novelle zum RRG):
Da der Bf. keinen Antrag nach dem neuen RRG eingebracht hat, wurde eine Prüfung , ob die neue Rechtslage mit der EMRK vereinbar ist, unterlassen. Keine Prüfung einer Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 11.4.1996 eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.10.1997, Bsw. 19736/92, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 229) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_5/Radio_ABC.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.