OGH 14Os136/97

14Os136/97Tribunal supérieur7 oct. 1997

Texte intégral

OGH 14Os136/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Kurt W***** wegen des Verbrechens nach § 3 g VG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 Vr 3.098/95 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 6.August 1997, AZ 9 Bs 95/97 (= ON 54), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II.Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt. Beschlüsse, in denen das Oberlandesgericht - wie hier - über eine Beschwerde gegen die Ausdehnung der Voruntersuchung entschieden hat (§ 92 Abs 3 zweiter Satz StPO), gehören nicht dazu.

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