OGH 9ObA100/97i

9ObA100/97iTribunal supérieur1 oct. 1997

Texte intégral

OGH 9ObA100/97i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott und Erich Reichelt als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ernst P*****, dzt. ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag.Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Bock und Dr.Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 533.653,84 brutto sA (Revisionsinteresse S 185.000,- brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.November 1996, GZ 10 Ra 244/96t-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.April 1996, 16 Cga 257/95w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.900,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.650,- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; das dazu erstattete Vorbringen erweist sich inhaltlich als unzulässige Bekämpfung der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der den Kläger zur vorzeitigen Auflösung des freien Dienstvertrages berechtigt hätte, verneint, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Der Kläger geht selbst davon aus, daß er die Beendigung des - nunmehr auch von ihm als freier Dienstvertrag qualifizierten - Vertragsverhältnisses mit der Beklagten herbeiführte. Sein Standpunkt, er sei wegen ernsthaft erklärter Entgeltvorenthaltung zum Austritt berechtigt gewesen, ist aber durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt: Danach schlug ihm die Geschäftsführerin der Beklagten, die ihm schon früher erklärt hatte, daß eine Beibehaltung des bisherigen Vertrages wegen seiner nicht zufriedenstellenden Leistung nicht möglich sei, den Abschluß eines Dienstvertrages mit verringertem Entgelt vor, worauf er erklärte, nicht weiterarbeiten zu wollen. In diesem Vorschlag der Geschäftsführerin der Beklagten kann aber eine Weigerung, während des noch aufrechten Bestandes des bisherigen Vertrages das vereinbarte Entgelt zu zahlen, nicht erblickt werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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