OLG Graz 3R163/97h

3R163/97hCour d'appel30 sept. 1997

Texte intégral

OLG Graz 3R163/97h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1997

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz, 3.Zivilsenat, hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Johannes Troger als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Peter Eichelter und Dr.Maximilian Schmiedl als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der Antragsteller 1. *****und 2. *****, beide vertreten durch Dr.Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner *****, wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners, über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7.7.1997, 25 Se 252/97i-2, in nichtöffentlicher Sitzung nachstehenden

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird mit der Maßgabe bestätigt, daß er zu lauten hat:

"Die Anträge der Antragsteller vom 10.6.1997, über das Vermögen des Antragsgegners den Konkurs zu eröffnen, werden abgewiesen".

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht die Anträge der Antragsteller auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners zurück. Die Konkursforderung des Erstantragsstellers sei erkennbar eine Bruttoforderung. Die im ASGG vorgesehene Klagbarkeit und Exequierbarkeit einer Bruttolohnforderung gelte mangels gesetzlicher Regelung nicht für das Konkurs(Antrags)Verfahren. Dem Erstantragsteller stehe sowohl im Konkursverfahren als auch im Verfahren nach dem IESG nur der Nettobetrag zu, sodaß ihm auch die Berechnung des Nettolohns schon aus Anlaß des Konkursantrages zuzumuten sei, könnte doch ansonsten auch nach Teilzahlungen des Antragsgegners nicht verläßlich festgestellt werden, inwieweit die Forderung bezahlt wurde. Einem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag sei aber nicht entsprochen worden. Darüberhinaus sei zur Bescheinigung der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners lediglich die Exekutionsbewilligung und ein Auszug aus dem Namensverzeichnis des Exekutionsregisters angeboten worden, woraus sich aber weder die Höhe der betriebenen Ansprüche, noch das Ergebnis dieser Exekutionsführungen entnehmen lasse. Die als weitere Bescheinigungsmittel angeführten "beizuschaffenden Akten des BG Hartberg" seien nicht parate Bescheinigungsmittel und daher als solche untauglich, sodaß die Anträge beider Antragsteller zurückzuweisen seien.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragsteller mit dem Abänderungsantrag, "die Konkurseröffnungsanträge nicht zurückzuweisen", dem Erstgericht die Fortführung des gesetzmäßigen Verfahrens und die Anberaumung einer Tagsatzung über den Antrag auf Konkurseröffnung aufzutragen; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Konkurseröffnungsvoraussetzungen nach § 70 Abs 1 KO liegen dann vor, wenn der antragstellende Gläubiger glaubhaft macht, daß er und ein anderer - wenngleich nicht fällige - Konkursforderungen haben und daß der Schuldner zahlungsunfähig ist. Die titulierten Forderungen der Antragsteller sind durch den vorgelegten Zahlungsbefehl ebenso wie die Gläubigermehrheit bescheinigt. Ob es sich bei der Konkursforderung des Erstantragstellers um eine Brutto- oder Nettoforderung handelt, ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht von Relevanz, entscheidend ist vielmehr nur, daß dem Antragsteller und einem anderen - im vorliegenden Fall beiden Antragstellern - jedenfalls jeweils eine Konkursforderung gegen den Antragsgegner zusteht.

Die Zurückweisung des Konkurseröffnungsantrags, weil der Erstantragsteller nicht den entsprechenden Nettobetrag seiner Forderung trotz diesbezüglich aufgetragener Verbesserung bekanntgegeben hat, wäre verfehlt, zumal bei Lohnforderungen die Geltendmachung von Bruttobeträgen zulässig ist. Im Falle des Zuspruchs eines Bruttobetrages wird nämlich die von der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht berührte Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Arbeitgebers erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent, ohne daß die Klageforderung oder der Urteilsbetrag deshalb unbestimmt wäre. Der Arbeitnehmer ist zwar hinsichtlich der Lohnsteuer Steuerschuldner, doch haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitnehmer geschuldeten Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer selbst kann von den Abgabenbehörden in der Regel nicht auf Zahlung der Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. Da hinsichtlich der Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers eine Solidarhaftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Sinn des § 891 ABGB (§§ 6 Abs 1, 7 Abs 1 BAO) besteht, zahlt der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld gemäß § 1358 ABGB, für die er persönlich haftet. Hingegen ist der Arbeitgeber bezüglich der auf ihn und den Versicherten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 58 Abs 2 ASVG alleiniger Beitragsschuldner (vgl EvBl 1982/75). Exequiert der Arbeitnehmer als Gläubiger den vollen Bruttobetrag, steht dem Verpflichteten die Oppositionsklage offen (vgl RdA 1985/2). Gewährte Vorschüsse sind von einer Bruttoforderung abzuziehen und scheitert selbst die Aufrechnung einer Bruttoklagsforderung mit einer Nettogegenforderung nicht am Erfordernis der Gegenseitigkeit.

Im übrigen können Arbeitnehmerforderungen im Konkurs mit Bruttobeträgen angemeldet und im Prüfungsprozeß geltend gemacht werden. Die KO und insbesondere das darin geregelte Anmeldungs- und Prüfungsverfahren bietet - anders als § 3 Abs 4 IESG - keinen Anhaltspunkt dafür, an die Anmeldung von Arbeitnehmerforderungen im Konkurs diesbezüglich andere Anforderungen zu stellen als an die klageweise Geltendmachung in einem außerhalb des Konkurses geführten Rechtsstreit (vgl OGH vom 27.6.1990, 9 ObA 161/90 in RZ 1991/30). Ist aber im Anmeldungsverfahren die Geltendmachung einer Bruttolohnforderung zulässig, muß gleiches umso mehr für das Konkurseröffnungsverfahren gelten, kommt es doch dort (nur) auf die Bescheinigung des Bestehens einer Konkursforderung - sei es nun brutto oder netto - an.

Daraus allein ist aber für die Rekurswerber noch nichts gewonnen. Die Konkurseröffnungsvoraussetzungen der Gläubigermehrheit und des Bestandes ihrer Forderungen sind wegen des Antrags zweier Gläubiger sowie durch Vorlage des Zahlungsbefehls bescheinigt. Die weitere kumulativ für die Konkurseröffnung erforderliche Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners haben die Antragsteller zwar behauptet, dazu aber lediglich vorgebracht, der Antragsgegner sei "zahlungsunfähig, weil aufgrund des Namensverzeichnisses des BG Hartberg mehrere Gläubiger gegen ihn unberichtigt aushaftende Forderungen hätten". Konkrete Umstände, aus denen auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden könnte, wurden hingegen nicht vorgebracht. Ein Vorbringen zur Höhe bestehender Schulden im Vergleich zum vorhandenen oder fehlenden Vermögen des Schuldners fehlt überhaupt, also jene Umstände, aus denen auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden könnte. Der Tatbestand, aus dem sich die Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners ergibt, ist aber bereits im Antrag durch ein entsprechendes Vorbringen zu behaupten und sind auch die entsprechenden Bescheinigungsmittel anzuführen (vgl RdW 1992, 306). Ob die als Bescheinigungsmittel nicht ausreichende Vorlage des Namensregisters durch amtswegige Erhebung der Auszüge aus dem Exekutionsregister als noch ausreichende Bescheinigung angesehen werden könnte, braucht hier nicht geprüft zu werden, weil die Vorlage von Bescheinigungsmitteln das jedenfalls erforderliche Tatsachenvorbringen nicht ersetzen könnte.

Die Antragsteller haben somit schon ihrer Behauptungspflicht für das Vorliegen aller kumulativ erforderlichen Konkurseröffnungsvoraussetzungen nicht genügt. Das Erstgericht hat daher im Ergebnis zutreffend die Voraussetzungen zur unverzüglichen Konkurseröffnung verneint. Dem Rekurs der Antragsteller war daher der Erfolg zu versagen und die erstgerichtliche Entscheidung mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe (Abweisung des Konkurseröffnungsantrags gemäß § 70 Abs 2, 3.Satz KO statt dessen Zurückweisung, worin freilich keine Abänderung gelegen ist), zu bestätigen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 171 KO und 528 Abs 2, Z 2 ZPO.

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