OGH 9ObA92/97p

9ObA92/97pTribunal supérieur25 juin 1997

Texte intégral

OGH 9ObA92/97p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Wolfgang Stelzmüller und Dr.Manfred Dafert als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Duro M*****, Arbeiter, ***** Bad B*****, vertreten durch Mag.Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei A***** Sportverein, ***** vertreten durch Dr.Matthäus Grilc und Dr.Roland Grilc, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 30.000,--sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 60.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.November 1996, GZ 8 Ra 163/96v-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.März 1996, GZ 35 Cga 12/96i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 27.11.1996 durch Beisetzen des Ausspruchs, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist (§ 45 Abs 1 ASGG), zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger stützt sowohl sein Leistungs-, als auch Feststellungsbegehren auf eine Vereinbarung vom 14.7.1991 bzw eine Zusatzvereinbarung vom 15.5.1995, in welcher dem Kläger für den Fall, daß ein "Fixerwerb" seiner Person nicht zustandekomme, die Zusage der "bedingungslosen Freigabe" erteilt worden sei (AS 2, 5 und 29). Eine solche Freigabeerklärung sei nach den Statuten des Kärntner Fußballverbandes unbedingt erforderlich, um für einen anderen Verein spielen zu können (AS 2, 3). Nach dem unstrittig auf das Verhältnis zwischen den Streitteilen anzuwendenden (AS 67) "Regulativ für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler" kann ein Amateurspieler in der Zeit vom 5. bis 15.7. eines jeden Jahres mit auf dem Spielerpaß vermerkter Freigabe den Verein wechseln, wobei ein solcher Freigabevermerk vom Verein, dem der Spieler bisher angehörte, in der für den Spieler in Betracht kommenden Übertrittszeit ausgestellt, unterschrieben, mit Stampiglie versehen sein und den Namen jenes Vereines enthalten muß, für den der Spieler freigegeben wird (§ 6 Abs 1 lit a und c des Regulativs).

Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (- auch der Art der -) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924; Kuderna ASGG2 280). Die Revision gemäß Abs 3 Z 1 2. Fall leg cit ist weiters bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit in Verfahren zulässig, in denen der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses streitig ist. Unter solchen Streitigkeiten sind Verfahren zu verstehen, in denen es um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses geht (Kuderna ASGG2 282). Ob und auf welche Art ein Arbeitsverhältnis beendet wurde oder noch fortbesteht, ist hier weder Haupt-, noch Vorfrage: entscheidungswesentlich ist lediglich, ob die beklagte Partei aufgrund der vom Kläger behaupteten besonderen Vereinbarung verpflichtet war, diesem eine "Freigabeerklärung" zu erteilen. Mangels Anwendbarkeit des § 46 Abs 3 ASGG bedarf es daher eines Ausspruches nach § 45 Abs 1 ASGG durch das Berufungsgericht, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.

Es war daher die Berichtigung des Ausspruches gemäß § 419 ZPO aufzutragen (Kuderna ASGG**2 267 mwN).

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