OGH 3Ob171/97m

3Ob171/97mTribunal supérieur18 juin 1997

Texte intégral

OGH 3Ob171/97m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang K*****, vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle und Dr.Stefan Langer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei P***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Wiederherstellung eines Telefonanschlusses (Streitwert 51.000 S) und Feststellung (Streitwert 9.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 17.März 1997, GZ 35 R 132/97i-40, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hat seiner Entscheidung folgende im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Tatsachen zugrundezulegen:

Der Kläger erhob gegen die "hohe" Telefonrechnung Juli 1994 über 10.689,60 S "Ersteinspruch". Die beklagte Partei überprüfte daraufhin "das Zählwerk, die Gesellschaftsübertragung und die Teilnehmereinrichtung (Apparat und Beikasten)" des Klägers. Dabei konnte kein Fehler festgestellt werden, der die Entgeltverrechnung zu Lasten des Klägers beeinflußt hätte. Die beklagte Partei forderte den Kläger daher zur Zahlung des noch unbeglichenen Rechnungsbetrags von 9.000 S auf. Aufgrund eines "Zweiteinspruchs" des Klägers wurde dessen Telefonanschluß neuerlich überprüft und in der Folge mangels Tilgung des offenen Rechnungsbetrags gesperrt, nachdem die beklagte Partei diese Maßnahme für den Fall der Nichtzahlung angedroht hatte. Im strittigen Verrechnungszeitraum gab es "keine entgeltbeeinflussenden Fehler beim Anschluß des Klägers". Daß die verrechneten Telefonate "nicht vom Apparat des Klägers ausgeführt wurden, kann nicht festgestellt werden. Die Rechnung Juli 1994 über den Betrag von 10.689,60 S ist daher richtig."

Der Kläger stützt seine Rechtsrüge gegen die angefochtene Entscheidung auf folgende - kurz zusammengefaßte - Argumente:

a) Die beklagte Partei habe ihre Monopolstellung und faktische Übermacht als Vertragspartnerin des Klägers durch eine Leistungssperre nach nur einer unbezahlten Telefonrechnung sittenwidrig mißbraucht. Deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien, soweit diese eine derartige Maßnahme zugelassen hätten, rechtsunwirksam. Die beklagte Partei wäre vielmehr verpflichtet gewesen, "die ausschließlich von ihr angebotene Leistung so lange zur Verfügung zu stellen, bis die von ihr geltend gemachte Richtigkeit der Gebührenforderung auch bewiesen" sei.

b) Blieben Einsprüche gegen eine Telefonrechnung erfolglos, müsse ein Verbraucher als Fernsprechteilnehmer - wie der Kläger - seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Durch diese Abdrängung in die Klägerrolle werde jedoch einem Verbraucher als Fernsprechteilnehmer entgegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG eine Beweislast auferlegt, der er nach dem Gesetz nicht unterworfen sei, erhebe doch "materiell die PTV eine Forderung aus einer nicht beglichenen Telefonrechnung".

c) Es fehle an einem Erfahrungssatz, daß nach einer ungewöhnlich hohen Telefonrechnung "die Inanspruchnahme von Gesprächsleistungen" für die "Höhe eines Gebührenanspruchs" prima facie kausal sei.

Da aufgrund des Beweisverfahrens feststeht, daß die Telefonrechnung Juli 1994 "richtig ist", diese nicht auf einem "entgeltbeeinflussenden Fehler" der technischen Anlagen, sondern auf zutreffend aufgezeichneten Gesprächs- impulsen der Fernsprechanlage des Klägers beruht, stellen sich keine Fragen der Beweislast oder der rechtlichen Voraussetzungen des prima facie - Beweises.

Es ist aber auch das zu a) dargestellte Thema nicht entscheidungswesentlich, begehrte doch der Kläger die Wiederherstellung des Telefonanschlusses und die Feststellung, daß der von der beklagten Partei aufgrund der strittigen Telefonrechnung "behauptete Gebührenrückstand ... nicht zu Recht" bestehe. Daß die "Sperre des Telefonanschlusses" nach bewiesener "Richtigkeit der Gebührenforderung" gerechtfertigt sei, gesteht der Kläger selbst zu. Gerade letztere Tatsache ist aber ein Ergebnis des Beweisverfahrens, sodaß der erkennende Senat in der Abweisung des Klagebegehrens keinen Rechtsirrtum zu erblicken vermag, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwürfe und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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