OGH 12Os49/97

12Os49/97Tribunal supérieur12 juin 1997

Texte intégral

OGH 12Os49/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut Alois T***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes für Körperschaften als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. November 1996, GZ 11 b Vr 3.587/96-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut Alois T***** von der wider ihn erhobenen Anklage wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und nach § 33 Abs 1 FinStrG gemäß § 214 Abs 1 FinStrG freigesprochen.

Nach dem Inhalt der Anklageschrift lag Helmut Alois T***** zur Last, er habe als Geschäftsführer der T***** Handels-GmbH (zuvor G***** GmbH) in Wien vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen eine Verkürzung folgender Abgaben bewirkt, nämlich

I. unter Verletzung der Pflicht zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielt, indem er bei Unterlassung der gebotenen bzw bei Abgabe unrichtiger Voranmeldungen keine bzw zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete bzw unrechtmäßige Gutschriften erwirkte, und zwar

1. vom 10.März 1991 bis zum 10.Februar 1992 für das Jahr 1991 um

320. 567 S;

2. vom 10.März 1992 bis 10.Februar 1993 für das Jahr 1992 um 736.674

S;

II. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr (§§ 93, 95, 96 EStG 1988) unterließ, und zwar

1. im Jahr 1991 um 986.481 S,

2. im Jahr 1992 um 208.158 S.

Diesen Freispruch bekämpft das Finanzamt für Körperschaften als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der allerdings keine Berechtigung zukommt.

Das Schöffengericht bezifferte den strafbestimmenden Wertbetrag bezüglich der Verkürzung von Umsatzsteuer mit insgesamt 747.118 S (hievon 56.681 S für 1991 und 690.437 S für 1992; vgl US 6) und schloß mangels einer angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung eine Abgabenverkürzung an Kapitalertragsteuer aus (US 11). Demgemäß verneinte es - abweichend vom Anklagevorwurf - das Vorliegen eines eine Million Schilling übersteigenden - und damit die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung der inkriminierten Finanzvergehen begründenden - strafbestimmenden Wertbetrages im Sinne des § 53 Abs 1 lit b FinStrG. Zu dieser Auffassung gelangte das Gericht vornehmlich aufgrund des Gutachtens des Buchsachverständigen Mag.Dr.K***** (ON 20) und der Aussage des seinerzeitigen Betriebsprüfers des Finanzamtes für Körperschaften Andreas W*****. Dabei erachtete es - im Einklang mit der Expertise - das Ergebnis der von der Finanzbehörde wegen der Mangelhaftigkeit der Buchungsunterlagen vorgenommenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 184 BAO) mit der Begründung für unzutreffend, daß (wie auch der Betriebsprüfer der Sache nach selbst nicht in Abrede stellte - vgl S 257) eine Faktura für Dezember 1990 fälschlich in die Umsatzsteuerberechnung für 1991 einbezogen worden sei und bei der gegebenen Sachlage der im Schätzungswege angewendete 100%ige Sicherheitszuschlag nicht gerechtfertigt wäre. Ferner nahm das Gericht - auch insoweit dem Sachverständigengutachten folgend - als erwiesen an, daß die (von einer einzelnen Rechnung abgesehen) schließlich gleichsam lückenlos deklarierten Ausgänge durch den Wareneinsatz, die Betriebskosten, die Gehälter, die Mietzahlungen und sonstige Ausgaben für das Unternehmen erklärbar sind und damit der - die Grundlage für die Veranschlagung von Kapitalertragsteuer seitens der Finanzstrafbehörde bildenden - Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aus Schwarzumsätzen entgegenstehen.

Gegen diese Feststellungen wendet die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein, daß das Erstgericht ihre das Sachverständigengutachten widerlegende "Gegendarstellung" (Schriftsatz ON 33 samt Finanzstrafakt mit der Straflistennummer 564/93 und Arbeitsbogen UVA 6/12/93), aus der in der Hauptverhandlung auch Vorhalte gemacht worden seien, mit Stillschweigen übergangen hätte. Diese jedoch zu Unrecht.

Die betreffende Stellungnahme der Beschwerdeführerin enthält zum einen - bezugnehmend auf die an sich unvollständige (jedoch durch Vorlage der unerwähnt gebliebenen Rechnungen mit einer einzigen Ausnahme ergänzte) Auflistung der Umsätze durch den Angeklagten sowie auf den betreffenden Prüfungsbericht (AS 79 bis 81 des Arbeitsbogens und Tz 17 und 18 des Strafaktes) - nur eine lapidare Begründung für ihren schon bisher hinsichtlich der Schätzungsergebnisse und der Annahme einer Gewinnausschüttung aus Schwarzumsätzen eingenommenen Standpunkt; dabei werden neue Gesichtspunkte nicht aufgezeigt. Zum andern releviert die Beschwerdeführerin in dieser Stellungnahme einen für den Angeklagten in Ansehung der Kapitalertragsteuer günstigeren Berechnungsmodus, mit dem jedoch insgesamt wieder unverändert von den bisherigen Grundannahmen (in bezug auf das erwähnte Schätzungsergebnis und auf das Vorliegen von Schwarzumsätzen) ausgegangen und dabei abermals ein eine Million Schilling überschreitender strafbestimmender Wertbetrag erreicht wird.

Die entscheidungswesentlichen Fragen zur Richtigkeit der Umsatzermittlung (durch Schätzung) wurden in der Hauptverhandlung im Rahmen sowohl der Anhörung des Angeklagten als auch der Vernehmung der Zeugen, nämlich des (von der Beschwerdeführerin beantragten) früheren Steuerberaters des Angeklagten Josef G***** und des seinerzeitigen Betriebsprüfers Andreas W***** eingehend erörtert. Vornehmlich durch entsprechende Vorhalte insbesondere aus den Beilagen zur erwähnten Stellungnahme der Beschwerdeführerin fand dabei deren Standpunkt Berücksichtigung, ohne den Sachverständigen freilich zu einer Änderung oder Ergänzung seiner Schlußfolgerungen zu veranlassen.

Aus den entsprechenden Verfahrensergebnissen, vor allem aus dem Gutachten des Buchsachverständigen sowie den Bekundungen des Betriebsprüfers als Prämissen leitete das Erstgericht mit nach den Denkgesetzen einwandfreier und durch die Verfahrensergebnisse gedeckter Begründung schließlich die vom Standpunkt der Beschwerdeführerin abweichenden bekämpften Urteilsfeststellungen ab.

Die von der Beschwerdeführerin vermißte ausdrückliche Bezugnahme auf ihre schriftliche Stellungnahme durch das Erstgericht war demnach aber entbehrlich, weil ihr darin nur wiederholter Standpunkt ohnedies in den Urteilsgründen erwogen und solcherart in die Erwägungen der Tatrichter einbezogen wurde. Wegen der von der Auffassung der Beschwerdeführerin abweichenden Lösung der Beweisfrage brauchte es aber auch keines Eingehens auf die dieser Entscheidung nachgelagerte Beurteilung des relevierten (neuen) Berechnungsmodus.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich noch durch die Berufung auf einzelne Verfahrensergebnisse die Unrichtigkeit des vom Erstgericht für schlüssig beurteilten Sachverständigengutachtens darzutun sucht, kritisiert sie - ohne Mängel im Sinne der §§ 125 und 126 StPO aufzuzeigen - lediglich in unzulässiger Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher als offenbar unbegründet und war somit bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

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