OGH 9ObA170/97h

9ObA170/97hTribunal supérieur11 juin 1997

Texte intégral

OGH 9ObA170/97h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Ovesny und Mag.Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich K*****, Kfz-Mechanikermeister, ***** vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Franz-Christian Sladek und Dr.Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen 407.394,44 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 1997, GZ 9 Ra 416/96d-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Mai 1996, GZ 24 Cga 278/95t-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 18.315 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.052,50 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Zu den vom Berufungsgericht bereits dargestellten Gründen, die geeignet sind, die Interessen des Tochterunternehmens der beklagten Partei durch die Vorgangsweise des Klägers zu beeinträchtigen, kommt noch, daß diesem auch steuerliche Nachteile drohten. Daß in größerer Zahl Begutachtungen in den entsprechenden Unterlagen aufschienen, denen keine Fakturen gegenüberstanden, hätte das Unternehmen bei einer Steuerprüfung dem Vorwurf der Unvollständigkeit der Buchführung aussetzen und entsprechende Konsequenzen mit sich bringen können. Das Vorliegen eines Entlassungsgrundes wurde daher insgesamt zu Recht bejaht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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