OGH 12Os58/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.05.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Mai 1997 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dragan T***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 erster Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für StrafsachenWien als Schöffengericht vom 20. November 1996, GZ 1 a Vr 7955/96-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Dragan T***** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 erster Satz StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien gewerbsmäßig Waren in einem 500.000 S übersteigenden Gesamtwert, die andere durch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, gekauft, nämlich
(1) am 30.Oktober 1995 eine - zuvor von dem gesondert verfolgten Srboljub J***** veruntreute - Palette Schokolade der Marke Czapp im Gesamtwert von 25.900 S;
(2) in der Zeit von Oktober bis November 1995 - zuvor von dem gesondert verfolgten Jaromir P***** gestohlene - 45 Videokameras der Marke Panasonic im Wert von 325.940 S und 45 Videorekorder der Marke Grundig im Wert von ca 130.500 S;
(3) in der Zeit von September bis Oktober 1995 (a) sechs - zuvor von dem gesondert verfolgten Mica J***** gestohlene - Fernsehgeräte im Gesamtwert von ca 24.000 S; (b) eine - zuvor von dem gesondert verfolgten Gheorghe L***** gestohlene - Palette Sekt sowie weitere alkoholische Getränke nicht festgestellten Wertes; (c) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Radoslav T***** als Mittäter einen - zuvor von dem gesondert verfolgten Thomas P***** gestohlenen - Rasenmäher im Wert von ca 18.000 S.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß hinsichtlich des Teilfaktums 1 (Ankauf einer aus einer vorausgegangenen Veruntreuung stammenden Palette Schokolade) die tatrichterlichen Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen strafbarer Hehlerei infolge Nichterörterung (nur vermeintlich) wesentlicher Passagen aus der Verantwortung des Angeklagten unvollständig begründet wären. Da der Angeklagte ausdrücklich einbekannte, von dem Lieferfahrer Srboljub J***** darüber informiert worden zu sein, daß das in Rede stehende Warenkontingent aus dem zur Auslieferung übernommenen Firmenbestand stammte (34/II), der Angeklagte ferner (auch) zu diesem Anklagepunkt uneingeschränkt geständig war (33/II), entsprach das Erstgericht formell mängelfrei seiner gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es sich dazu auf die (durch die sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse erhärtete) Täterverantwortung stützte (US 9). Inwieweit die dem Angeklagten eröffnete Gelegenheit strafbarer Hehlerei der Abgeltung einer Geldschuld des seinerseits straffällig gewordenen Lieferfahrers gegenüber dem Angeklagten diente, bedurfte als für die Beurteilung lediglich des Tatmotivs, nicht aber der Tatbestandsverwirklichung nach § 164 StGB von Belang in den Urteilsgründen keiner Erwähnung.
Auch hinsichtlich des Wertes der dem Teilfaktum 2 zugrundeliegenden elektronischen Unterhaltungsgeräte liegt die dazu behauptete Mangelhaftigkeit der Urteilsgründe in Richtung angeblich unkritischer Ausrichtung auf im konkreten Fall unbeachtliche Endverbraucherpreise nicht vor. Abgesehen davon, daß der Angeklagte im Zuge seiner auch zu diesem Teilkomplex geständigen Verantwortung die Bewertung der verhehlten Geräte laut Anklagevorwurf in keiner Weise problematisierte, erweist sich die Behauptung einer für den Angeklagten nachteiligen Berücksichtigung der (höheren) Endverbraucherpreise nach den aktenkundigen Erhebungsergebnissen als widerlegt (511 ff, 531/I iVm 213, 257 ff, 383, 385/I). Danach orientierte sich die Schadensermittlung an der wirtschaftlichen Ingerenz des tatbetroffenen Speditionsunternehmens unter Beachtung der im Großhandelsverkehr ausgewiesenen Rechnungspreise.
Daß strafbare Hehlerei über den Ankauf aus einem Eigentumsdelikt stammender Sachwerte hinaus in jedem Fall weitere "Verwertungshandlungen" voraussetzt, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Soweit darauf abstellende Konkretisierungen hinsichtlich des Teilfaktums 3 b vermißt werden, bleibt nicht nur die entsprechende Gesetzeslage, sondern auch jener (sohin urteilsfremd vermißte) Sachverhalt unberücksichtigt, der sich aus Seite 8 der Urteilsausfertigung ergibt.
Daß schließlich auch eine Wertbezifferung mit "ca 18.000 S" (Faktum 3 c) keine als formeller Begründungsmangel faßbare Undeutlichkeit darstellt, bedarf bei der gegebenen Fallkonstellation mangels entscheidender Auswirkung auf die hier nicht bloß unbedeutend überschrittene Wertgrenze nach § 164 Abs 4 StGB keiner näheren Erörterung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie sich mit den Einwänden fehlender Feststellungen zum Überschreiten der nach § 164 Abs 4 StGB qualifizierenden Wertgrenze bzw der Zugrundelegung von Endverbraucherpreisen über die entsprechende (wie dargelegt abweichende) tatsächliche Fundierung der bekämpften Qualifikation hinwegsetzt und im übrigen auf die Relevierung bloß spekulativer Faktoren beschränkt, die als behaupteter tatbedingter Wirtschaftsvorteil schadensmindernd wirken sollen (Wegfall von "Handhabungskosten" für verhehltes Gut; Bilanzberichtigung).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.