Texte intégral
OGH 3Ob159/97x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.05.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei Volksbank D***** reg.Gen.m.b.H., , vertreten durch Dr.Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, und anderer betreibender Parteien wider die verpflichtete Partei prot Fa Julius G, wegen S 907.484,69 sA und anderer betriebener Forderungen, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der führenden betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 7.Februar 1997, GZ 21 R 10/97m-47, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Korneuburg vom 3.Dezember 1996, GZ 9 E 8/95p-43, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Gericht zweiter Instanz in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die Kosten des für die verpflichtete Partei bestellt gewesenen (mittlerweile enthobenen) Kurators nach dessen Antrag. Es sprach überdies aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der führenden betreibenden Partei ist als Anfechtung im Kostenpunkt gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 3 ZPO im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.