OGH 1Ob159/97g

1Ob159/97gTribunal supérieur15 mai 1997

Texte intégral

OGH 1Ob159/97g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Christian Johannes J*****, geboren am 20.Jänner 1982, wegen Unterhaltserhöhung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Herbert S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 26.Jänner 1996, GZ 4 R 28/96a-45, folgenden

Spruch

Beschluß

Begründung

gefaßt:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 28.März 1996 eigenhändig zugestellt, das Rechtsmittel aber erst am 14.Oktober 1996 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG in Telekopie - nicht durch einen eigenhändig unterfertigten Folgeschriftsatz bestätigt - aufgegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Minderjährigen abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).

Soweit das Rechtsmittel auch Argumente ins Treffen führt, die nicht den hier relevanten zweitinstanzlichen Beschluß betreffen, ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen darauf versagt.

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