OGH 9Ob37/97z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.05.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich F*****, Zahntechnikermeister, ***** vertreten durch Dr.Gernot Kerschhackel, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Dr.Peter B*****, Rechtsanwalt, ***** vertreten durch Dr.Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 183.660,-- sA (Revisionsinteresse S 93.000,-- sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14.November 1996, GZ 3 R 190/96b-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8.Juni 1996, GZ 21 Cg 232/93-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden - abgesehen von der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von S 90.660,-- sA durch das Erstgericht - aufgehoben. Die Rechtssache wird im Umfang des noch streitverfangenen Anspruches von S 93.000,-- sA an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Begründung:
Der Kläger war 1988 Eigentümer der Segeljacht "Monsun III". Am 6.7.1988 wurde dieses Schiff bei einer Kollision mit der in Holland registrierten Segeljacht "Mary Eliezer" beschädigt. Dieser Unfall wurde vom Eigner der Mary Eliezer verschuldet.
Der Kläger begehrte in erster Instanz vom Beklagten - einem Rechtsanwalt - letztlich S 183.660,-- sA. Er habe dem Beklagten Vollmacht und Auftrag zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche aus dem Unfall erteilt. Die Amsterdamer Versicherung der "Mary Eliezer" habe mit Schreiben vom 18.1.1990 dem Beklagten zur Bereinigung der Ansprüche des Klägers einen Entschädigungsbetrag von S 93.600,-- angeboten. Dieses Anbot sei dem Kläger nie zugekommen. Er sei nämlich
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er sei vom Kläger nur beauftragt worden, dessen Ansprüche gegenüber der Versicherung außergerichtlich geltend zu machen. Er habe den Kläger im Zuge der außergerichtlichen Verhandlungen wiederholt dahin informiert, daß er dessen Interessen ausschließlich im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Forderungseintreibung übernehme und daß der Kläger wegen des hier anzuwendenden ausländischen Rechtes für die gerichtliche Durchsetzung des Schadens einen ausländischen Rechtsanwalt beauftragen müsse. Die Versicherung habe auf die vom Kläger erhobenen Ansprüche einen Teilbetrag von S 49.191,56 gezahlt. Der Kläger habe darüberhinaus Verdienstentgang von S 200.000,-- begehrt. Der Beklagte habe ihn wiederholt darauf hingewiesen, daß er das anzuwendende Recht nicht klären könne und die Möglichkeit bestehe, daß der Anspruch des Klägers nach Ablauf von zwei Jahren verjähre. Ende August 1989 habe der Kläger dem Beklagten erklärt, seine Schadenersatzforderung auf S 150.000,-- zu reduzieren, mit einer weiteren Reduktion aber keinesfalls einverstanden zu sein. Auch zu diesem Zeitpunkt sei er vom Beklagten darauf hingewiesen worden, daß er sich - sofern innerhalb der 2-jährigen Frist die Angelegenheit nicht außergerichtlich erledigt werden könne - zwecks Durchsetzung seiner Ansprüche eines ausländischen Anwaltes bedienen müsse. Trotzdem habe der Kläger weiterhin auf Verhandlungen mit der Versicherung bestanden. Während der weiteren Verhandlungen habe der Kläger wiederholt Urlaubtörns übernommen und sei für den Beklagten oft monatelang nicht erreichbar gewesen. Am 22.1.1990 sei beim Beklagten ein Anbot der Versicherung eingelangt, die Ansprüche des Klägers mit S 93.600,-- zu bereinigen. Dem Kläger sei dieses Anbot mit Schreiben vom 22.1.1990 samt einer Rechtsbelehrung übermittelt worden; daß er es nicht erhalten habe, sei unglaubwürdig. Überdies habe ein Familienmitglied des Klägers im April oder Mai 1990 sämtliche Urkunden aus dem Handakt des Beklagten - und damit auch das Schreiben vom 22.1.1990 - fotokopiert. Trotz wiederholter Urgenzen habe der Kläger aber erst am 13.7.1990 mit dem Beklagten telefonisch Kontakt aufgenommen und diesen schließlich Ende September 1990 zu einer Reduktion der geltend gemachten Forderung auf S 115.000,-- ermächtigt. Bis dahin habe der Beklagte, der vom Kläger keinen Klagsauftrag gehabt habe, mit der Weiterbetreibung der Angelegenheit zugewartet. Mit Schreiben vom 6.11.1990 habe die Versicherung jegliche Zahlung unter Hinweis auf die mittlerweile eingetretene Verjährung abgelehnt. Trotz mehrfacher Hinweise auf die bereits eingetretene Verjährung habe der Kläger den Beklagten mit der Einschaltung der holländischen Anwälte beauftragt. Deren Tätigkeit habe daher der Kläger selbst zu verantworten.
Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von S 93.000,-- samt 4 % Zinsen seit 6.7.1990 statt und wies das darüberhinausgehende Mehrbegehren ab. Soweit im Revisionsverfahren von Interesse, stellte es folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte erhielt vom Kläger den Auftrag, den Gesamtschaden nach dem Jachtunfall in der Türkei geltend zu machen. Dem Kläger war bekannt, daß das Brüsseler Kollisionsabkommen eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vorsieht. Der Beklagte folgte dem Kläger bei einem Gespräch am 8.2.1989, den Text des Abkommens aus und trug auch in seinem Fristenbuch die 2-jährige Verjährungsfrist ein.
Mit Schreiben vom 18.1.1990 bot die Versicherung zur Abgeltung des Schadens S 93.600,-- an. Dieses Anbot wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 22.1.1990 an den Kläger weitergeleitet; der Beklagte wies darauf hin, daß für den Fall der 2-jährigen Verjährungsfrist die Ansprüche bis längstens Juni 1990 gerichtlich geltend zu machen seien. Es müsse eine Klage gegen den Schädiger eingebracht werden, da ein Korrespondenzwechsel die Verjährung nicht unterbreche.
Der Kläger befand sich zwischen Oktober 1989 und Ende Juni 1990 in der Karibik. Er kam alle 14 Tage zu seinem Stützpunkt zurück. Zwischen ihm und seiner Familie sind "zahlreiche Faxe hin- und hergegangen". Die Adresse des Klägers in der Karibik war dem Beklagten nicht bekannt. Der Kläger hatte sich beim Beklagten im Oktober 1989 abgemeldet und dabei erklärt, er werde im Frühjahr oder Sommer 1990 wieder zurückkommen. Er erschien erst im September 1990 beim Beklagten. Die Frau des Klägers hatte ihm im Frühjahr 1990 mitgeteilt, daß der Beklagte angerufen und gefragt habe, ob er da sei. In der Zeit ab Jänner 1990 war die Frau des Klägers die ganze Zeit in Graz. Die Tochter des Klägers hatte während seiner Abwesenheit seine Post geöffnet. "Entscheidende Sachen hat sie immer sofort per Fax weitergeleitet". Der Kläger meldete sich regelmäßig bei ihr, sodaß immer eine Kontaktaufnahme per Fax oder Telefon möglich war. Der Beklagte "ist sich sicher", daß er oder seine Kanzlei "wenigstens knapp vor Eintritt der 2-jährigen Verjährungszeit" beim Kläger angerufen hat. Der Brief vom 22.1.1990 ist auch nie an den Beklagten zurückgekommen.
Mit Schreiben vom 2.10.1990 forderte der Beklagte nach einer Konferenz mit dem Kläger in dessen Namen von der Versicherung zur Abgeltung der Schadenersatzansprüche S 100.000,-- zuzüglich Kosten von S 15.000,--. Mit Schreiben vom 6.11.1990 lehnte die Versicherung jegliche Zahlung wegen eingetretener Verjährung ab. Der Beklagte wies den Kläger darauf hin, daß ihm eine Klagsführung in Holland ziemlich aussichtslos erscheine, weil er weder die Anwälte noch die Rechtslage kenne. Trotzdem ersuchte ihn der Kläger, die holländischen Anwälte zu beauftragen. Insofern gab der Beklagte nur den Auftrag des Klägers weiter.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Beklagte im Rahmen des ihm erteilten Auftrages verpflichtet gewesen sei, sämtliche rechtlichen Schritte rechtzeitig einzuleiten, um den Kläger vor einem Anspruchsverlust zu bewahren. Als er auf das Schreiben vom 22.1.1990 keine erkennbare Reaktion des Klägers erhalten habe, hätte er es nicht dabei bewenden lassen dürfen, knapp vor Ablauf der 2-jährigen Verjährungsfrist nur eine telefonische Kontaktaufnahme zu versuchen. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, alle möglichen rechtlichen Schritte auch ohne Anweisung des Klägers zu unternehmen, zumal er mit einer noch längeren Ortsabwesenheit des Klägers zu rechnen gehabt habe. Auch hätte er sich entsprechende Kenntnis zur Frage einer Fristenhemmung nach holländischem Recht aneignen müssen. "Da durch diese Unterlassungen des Beklagten dem Kläger zumindest der Schaden von S 93.000,-- entstanden" sei, sei der Beklagte zum Ersatz dieses Schadens zu verpflichten. Die durch das Einschreiten der holländischen Anwälte entstandenen Kosten des Klägers seien hingegen nicht vom Beklagten zu verantworten.
Das nur vom Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat dazu folgende Rechtsauffassung:
Im Bereich der Anwaltshaftung treffe den Klienten als Schadenersatzkläger die Behauptungs- und Beweislast, daß der ihm vertraglich zur Interessenwahrung verpflichtet gewesene Parteienvertreter in einer konkreten Lage der Interessensverfolgung ein Verhalten gesetzt habe, das für die der Ersatzforderung zu Grunde gelegten Nachteile adäquat kausal und deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil die vertraglich geschuldete Interessensverfolgung ein anderes Verhalten gefordert hätte. Erst wenn dies feststehe, sei es gemäß § 1298 ABGB Sache des Parteienvertreters, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die ihn wegen des tatsächlich gesetzten, als vertrags- und daher rechtswidrig erkannten Verhaltens entschuldigten. Im Anlaßfall werfe der Kläger dem Beklagten vor, auf das Vergleichsanbot der Versicherung vom 18.1.1990 erst am 2.10.1990 - somit nach Ablauf der 2-jährigen Verjährungsfrist - geantwortet zu haben; der Beklagte habe sich nicht ausreichend über die Verjährungsfrist informiert und damit bewirkt, daß innerhalb der Verjährungszeit weder das Angebot der Versicherung angenommen noch eine Klage eingebracht worden sei. Dieser Sachverhalt sei auch erwiesen. Wenngleich dazu Behauptungen des Klägers fehlten, habe das Erstgericht überdies - wenn auch überschießend im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - festgestellt, daß dem Kläger durch diese Unterlassungen des Beklagten zumindest ein Schaden von S 93.000,-- entstanden sei. Zur Entschuldigung seines unzweifelhaft vertrags- und daher rechtswidrigen Verhaltens habe sich der Beklagte im wesentlichen darauf berufen, den Kläger über die Verjährungsbestimmungen ausreichend belehrt und die Angelegenheit nur deshalb nicht weiterverfolgt zu haben, weil sich der Kläger auf das Schreiben vom 22.1.1990 ungeachtet mehrfacher Urgenzen nicht gemeldet habe. Die behaupteten Urgenzen seien jedoch nicht erwiesen. Solche Urgenzen wären aber notwendig gewesen, da der Beklagte damit rechnen hätte müssen, daß dem Kläger seine Nachricht nicht oder nicht rechtzeitig zukommen könnte. Warum er damit gerechnet habe, daß den im Ausland befindlichen Kläger ein an die Grazer Wohnanschrift gerichtetes Schreiben erreichen werde bzw daß die Gattin des Klägers diesem Nachrichten weiterleiten werde, sei nicht ersichtlich. Der Beklagte, der die zwischen der Absendung seines Schreibens vom 22.1.1990 und dem Ablauf der Verjährungsfrist am 5.7.1990 liegende Zeit ohne zielführenden weiteren Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger verstreichen habe lassen, könne sich daher nicht darauf berufen, daß die verspätete Übermittlung des Vergleichs(gegen)anbotes vom 2.10.1990 nicht von ihm verschuldet worden sei. Sorglosigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten sei zu verneinen. Der Kläger habe seinen Auslandsaufenthalt angekündigt und sei vom Beklagten nicht auf das Erfordernis weiterer Kontaktaufnahmen hingewiesen worden. Er habe daher im Hinblick auf die von ihm erteilte Vollmacht auf die Wahrnehmung seiner Interessen vertrauen dürfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat. Sie ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Zutreffend macht der Revisionswerber geltend, daß bislang der für die Entscheidung wesentliche Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nicht ausreichend klargestellt wurde:
Der Kläger behauptet dazu, er habe dem Beklagten "Vollmacht und Auftrag zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche" aus dem Unfall erteilt (Seite 2 der Klage). Demgegenüber behauptet der Beklagte (Seite 7 des Aktes), er habe klargestellt, "daß er die Interessen des Klägers ausschließlich im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Forderungseintreibung übernehme" (vgl dazu im übrigen die Aussage des Klägers Seite 101 des Aktes). Das Erstgericht geht in seinem Urteil zu Unrecht davon aus, daß die oben wiedergegebene Behauptung des Klägers außer Streit stehe (Seite 2 des Ersturteiles) und stellt im übrigen fest, der Kläger habe den Beklagten beauftragt, "den Gesamtschaden .... geltend zu machen" (Seite 5 des Ersturteiles).
Diese Feststellung erlaubt keine endgültige rechtliche Beurteilung. Entscheidungswesentlich ist nämlich die bislang ungeklärte Frage, ob der Kläger beauftragt und bevollmächtigt war, erforderlichenfalls eine Klage einzubringen und allenfalls ein Vergleichsanbot zu akzeptieren. Trifft dies zu, wäre seine Haftung jedenfalls zu bejahen, da er dann angesichts der drohenden Verjährung und der vergeblichen Versuche, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, entweder klagen oder das Vergleichsanbot annehmen hätte müssen. Weder das eine noch das andere zu tun, mußte zwangsläufig zu einem Schaden des Klägers führen. War aber der Beklagte zur Klagsführung oder zur Annahme eines Vergleichsanbotes gar nicht berechtigt, kann ihm aus der Unterlassung derartiger Maßnahmen kein Vorwurf gemacht werden.
Damit wird aber deutlich, daß nicht nur die Feststellungen, sondern auch das maßgebliche Vorbringen der Parteien (vor allem jenes des insofern jedenfalls beweispflichtigen Klägers) ergänzungsbedürftig ist. Die Klagsbehauptungen erlauben nämlich keinen sicheren Schluß auf den dem Beklagten konkret erteilten Auftrag und auf die ihm eingeräumten Befugnisse. Insbesondere zur Frage, ob der Beklagte zur Annahme eines Vergleichsanbotes berechtigt war, fehlt es im erstinstanzlichen Vorbringen an jeglichem Hinweis. Es ist daher erforderlich, den Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern, ihnen Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben und auf der so gewonnenen Grundlage die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen.
Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe ihn nicht über die drohende Verjährung informiert, ist - jedenfalls nach den Feststellungen - unberechtigt (Seite 5 des Ersturteils). Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten dessen ungeachtet vorwirft, sich nicht ausreichend über die Verjährungsfristen informiert zu haben, weicht es vom festgestellten Sachverhalt ab. Fraglich kann in diesem Zusammenhang nur sein, ob der Beklagte den Kläger ausreichend gewarnt hat, als sich dieser - so die Feststellungen Seite 6 des Ersturteils - bei ihm im Oktober 1989 abmeldete. Auch insofern sind Vorbringen und Feststellungen ergänzungsbedürftig. Vor allem ist unklar, ob nach den Äußerungen des Klägers dem Beklagten klar war, wie lange der Kläger in der Karibik sein werde, ob der Kläger dem Beklagten Richtlinien gab, wie er ihn - etwa über seine Familie - erreichen könne und ob in diesem Zusammenhang der Beklagte auf die allenfalls drohende Verjährung hingewiesen hat.
Richtig ist, daß der Beklagte nach Einlangen des Vergleichsanbotes der Versicherung verpflichtet war, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen. Zur Frage, ob bzw wie der Beklagte eine solche Kontaktaufnahme versucht hat und darüber, welchen Erfolg seine Bemühungen um Kontakt zeigten, fehlt es ebenfalls an verwertbaren Feststellungen. So ist den Feststellungen nur zu entnehmen, daß das Schreiben des Beklagten vom 22.1.1990 abgesendet wurde und nicht wieder zurückkam. Ebenso steht fest, daß die Tochter des Klägers "Briefe, die vom Beklagten gestammt haben, sicher geöffnet" und "entscheidende Sachen" immer sofort per Fax weitergeleitet hat. Eine konkrete Feststellung, ob das Schreiben vom 22.1.1990 angekommen ist und weitergeleitet wurde, fehlt aber. Die weitere Feststellung, wonach sich der Beklagte "sicher" ist, wenigstens knapp vor Eintritt der Verjährungszeit angerufen zu haben, stellt überhaupt keine verwertbare Feststellung dar. Der vom Berufungsgericht daraus gezogene Schluß, damit seien Kontaktversuche des Beklagten nicht erwiesen, ist aber unrichtig, weil dazu in Wahrheit jede (allenfalls auch negative) Feststellung fehlt.
Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß der Kläger bislang nicht behauptet hat, er hätte in einem vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleiteten Rechtsstreit den geltend gemachten Betrag ersiegt (sollte dem Beklagten die Nichtannahme des Vergleichsanbotes vorzuwerfen sein, wäre eine solche Behauptung allerdings gar nicht erforderlich). Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, in diesem Zusammenhang sei es an die - wenn auch überschießende - Feststellung gebunden, dem Kläger sei der geltend gemachte Schaden entstanden, ist hingegen verfehlt. Bei dieser "Feststellung" handelt es sich um eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfolgte Wertung des Erstgerichtes, die konkrete Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen kann.
Da sich somit Vorbringen und Feststellungen in mehrfacher Hinsicht als ergänzungsbedürftig erweisen, waren daher in Stattgebung der Revision die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben; die Rechtssache war im Umfang des noch streitverfangenen Anspruches an das Erstgericht zurückzuverweisen, das das Verfahren im aufgezeigten Umfang zu ergänzen haben wird. Damit erweisen sich aber derzeit Ausführungen darüber, wem im Sinne § 1298 ABGB das Fehlen bestimmter Behauptungen bzw die mangelnde Erweislichkeit bestimmter Tatsachen zum Nachteil gereicht, als verfrüht.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.