OGH 7Ob123/97g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.05.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 1.Jänner 1995 verstorbenen Eleonore F*****, infolge Revisionsrekurses des erbserklärten Erben Herwig H*****, vertreten durch Dr.Manfred C.Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 19.Dezember 1996, GZ 16 R 203/96h-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 25.Juli 1996, GZ 6 A 8/95k-38, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren gab Herwig H***** aufgrund eines behaupteten mündlichen Testamentes der Erblasserin Eleonore F***** die bedingte Erbserklärung ab.
Mit Beschluß vom 25.7.1996 nahm das Erstgericht antragsgemäß 1. die Erklärung des von Herwig H***** bevollmächtigten Rechtsanwaltes, die Verlassenschaft auf schriftlichem Wege durchzuführen, zur Kenntnis,
2. die bedingte Erbserklärung des Herwig H***** unter Vorbehalt der Umwandlung in eine unbedingte Erbserklärung zu Gericht an und erkannte dessen Erbrecht aufgrund der Aktenlage und des mündlichen Testamentes für ausgewiesen, überließ 3. dem Herwig H***** die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und ermächtigte ihn, über ein näher bezeichnetes Konto der Erblasserin frei zu verfügen und räumte ihm 4. zur Umwandlung der bedingten Erbserklärung in eine unbedingte Erbserklärung eine Frist von zwei Monaten ein.
Dagegen erhob Henriette B*****, die zugleich aufgrund des Gesetzes eine bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abgab, Rekurs, dem das Gericht zweiter Instanz dahin Folge gab, daß es den erstgerichtlichen Beschluß aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu beantworten seien. Es trug dem Erstgericht die ergänzende Einvernahme zweier von Herwig H***** geführter Testamentszeugen insbesondere darüber auf, welchen Teil der bisherigen Aussagen sie aufrecht erhielten. Erst dann könne gesagt werden, ob die Einhaltung der äußeren Form bei der Testamentserrichtung von einem der Zeugen bestätigt werde und die Erbserklärung des Herwig H***** anzunehmen sei. Es lägen daher derzeit auch noch nicht die Voraussetzungen für die schriftliche Abhandlungspflege und für die Überlassung der Verwaltung des Nachlasses an Herwig H***** vor.
Der dagegen von Herwig H***** erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 4 AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs 1 und 2 AußStrG für gegeben erachtet.
Es bedarf zwar keines Ausspruches über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG, wenn das Rekursgericht die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz aufhebt und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Aus dem diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes und seiner Begründung geht jedoch hervor, daß das Rekursgericht die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG für die Anfechtbarkeit seines aufhebenden Beschlusses als nicht gegeben erachtete. Ein die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof bejahender Ausspruch kann darin keinesfalls erblickt werden, sodaß hier ungeachtet des Ausspruches, daß der "ordentliche" Revisionsrekurs nicht zulässig sei, der Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 4 AußStrG zum Tragen kommt.
Der unzulässige Rekurs an den Obersten Gerichtshof war daher zurückzuweisen.