OGH 14Os60/97

14Os60/97Tribunal supérieur13 mai 1997

Texte intégral

OGH 14Os60/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Slavisa J***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall SGG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Feber 1997, GZ 6 c Vr 11.973/96-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Slavisa J***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall SGG (A) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (B) schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, einer Geldstrafe (§ 12 Abs 5 SGG aF) von 70.000 S (im Fall der Uneinbringlichkeit zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) sowie einer Wertersatzstrafe (§ 13 Abs 2 SGG aF) von 100.000 S (im Nichteinbringungsfall zu zwei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Ihm liegt zur Last, in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

A/ gewerbsmäßig in einer großen Menge in Verkehr gesetzt zu haben, indem er (1.) von Mai 1995 bis Oktober 1996 dem gesondert verfolgten Vladimir D***** 500 bis 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten, 70 Gramm Amphetamine mit ca 10 % Reinheitsgehalt und 20 Gramm Kokain von Straßenqualität sowie (2.) von Jänner bis April 1996 unbekannten Personen weitere ca 230 Gramm Amphetamine mit 10 % Reinheitsgehalt verkaufte;

B/ von Anfang 1995 bis 21.Oktober 1996 wiederholt Kokain, "Speed" und Ecstasy-Tabletten (US 5) erworben und besessen zu haben.

Allein den Strafausspruch nach den - bei Urteilsfällung noch in Geltung gestandenen - §§ 12 Abs 5, 13 Abs 2 SGG bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO.

Sie ist offenbar unbegründet:

Die Frage, ob die Strafzwecke nach Lage des Falles die zusätzliche Verhängung der von § 12 Abs 5 SGG fakultativ angedrohten Geldstrafe erfordern, ist ebenso wie die Nichtanwendung der sogenannten "Härteklausel" (§ 12 Abs 5 vierter Satz SGG) eine Entscheidung pflichtgemäßen richterlichen Ermessens und solcherart nur mit Berufung bekämpfbar. Lediglich insoweit sind der Strafbefugnis des Schöffengerichtes durch gesetzlich vorgegebene Kriterien Grenzen gesetzt (Z 11), als der durch die strafbare Handlung erzielte oder zu erzielen beabsichtigte Nutzen als Richtlinie der Strafbemessung determiniert ist.

Der vom Erstgericht - somit rechtsrichtig - für die Strafhöhe allein herangezogene Gewinn des Beschwerde- führers aus dem Verkauf des Suchtgiftes in Höhe von 70.000 S (US 6 und 12) wird davon, ob und welche nicht-kriminellen monatlichen Einkünfte der Angeklagte darüber hinaus bezog, nicht tangiert. Die darauf bezogene Mängelrüge (Z 5) ist daher mangels Entscheidungsrelevanz des Beschwerdegegenstandes verfehlt.

Auch für die Wertersatzstrafe (§ 13 Abs 2 SGG) ist der Beschwerde zuwider nicht das Einkommen, sondern im hier gegebenen Fall des Suchtgiftverkaufes der daraus erzielte Erlös, und zwar ohne Abzug der Gestehungskosten (13 Os 156/89, 14 Os 40/91) maßgebend.

Da das Urteil entgegen der insoweit behaupteten Undeutlichkeit (der Sache nach Z 5) nicht den geringsten Zweifel daran läßt, daß der Angeklagte aus den überwiegend mit einer Gewinnspanne zwischen 50 und 150 % vorgenommenen Suchtgiftverkäufen (US 5 und 6) bei einem Reingewinn von mindestens 70.000 S insgesamt 170.000 S an Verkaufserlös erzielte, wäre der Wertersatz richtig mit diesem Betrag festzusetzen gewesen. Durch den vom Erstgericht rechtsirrig als Bemessungsgrundlage angenommenen Ankaufswert des Suchtgifts von nur 100.000 S (Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 § 13 SGG E 10 und 12) wurde der Beschwerdeführer somit ohnehin begünstigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), womit die Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien fällt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.