OGH 4Ob142/97d

4Ob142/97dTribunal supérieur13 mai 1997

Texte intégral

OGH 4Ob142/97d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold B*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger und Mag. Michael Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs (Streitwert im Provisorialverfahren S 240.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 1997, GZ 3 R 260/96v-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Beklagte hat in ihrem Artikel "Des Paten 'Dato' blutiges Ende. Der georgische Mafia-Boß David S***** war ein mächtiger - und gefährlicher - Mann. Auch in Österreich", den sie auch mit einem Bild des Klägers illustriert hat, den Kläger als Geschäftspartner und Freund des Georgiers bezeichnet. Damit hat sie dem Kläger eine Nahebeziehung zur sogenannten "Russen-Mafia" unterstellt und ihn, entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes, in den Dunstkreis organisierten Verbrechens gerückt, so daß die Bildnisveröffentlichung die berechtigten Interessen des Klägers verletzt.

Der Kläger will die Veröffentlichung seines Bildnisses im Zusammenhang mit Artikel über die sogenannte "Russen-Mafia" verboten haben, wenn ihm dabei eine Nahebeziehung oder gar Mitgliedschaft zu dieser "Mafia" unterstellt wird. Dem Kläger wird nun zwar eine Nahebeziehung zur "Russen-Mafia", nicht aber die Mitgliedschaft bei dieser verbrecherischen Organisation unterstellt. Damit verlangt der Kläger aber nicht mehr, als ihm zusteht, sondern er schränkt sein Begehren ein, indem er das Unterlassungsgebot an eine weitere Voraussetzung ("wenn") knüpft. Diese Einschränkung bleibt aber wirkungslos, weil jeder Vorwurf einer Mitgliedschaft bei der "Russen-Mafia" auch der Vorwurf einer Nahebeziehung zu dieser verbrecherischen Organisation ist. Gegen das Unterlassungsgebot wird schon dann verstoßen, wenn dem Kläger im Begleittext zur Bildnisveröffentlichung "nur" eine Nahebeziehung zur "Russen-Mafia" vorgeworfen wird. Die Beklagte ist demnach durch die vom Kläger gewählte Fassung des Unterlassungsgebotes in keiner Weise beschwert.

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