OGH 13Os48/97 (13Os49/97)

13Os48/97 (13Os49/97)Tribunal supérieur7 mai 1997

Texte intégral

OGH 13Os48/97 (13Os49/97)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried Josef St***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 5. Feber 1997, GZ 8 Vr 66/97-34, sowie über eine Beschwerde des Angeklagten gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried Josef St***** des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 18.Oktober 1996 in Friedburg Elfriede St***** dadurch, daß er gegenüber Isabella St***** fernmündlich äußerte, falls er sein Geld nicht erhalte, werde er kommen und "sie kalt machen", durch gefährliche Drohung zur Bezahlung einer (vermeintlichen) Schuld zu nötigen versucht.

Die aus Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5), weder Isabella noch Elfriede St***** hätten von einer Äußerung berichtet, wonach er Elfriede St***** "kalt machen" werde, übergeht die Aussage der erstgenannten Zeugin (AS 112 iVm AS 79 und 114). Elfriede St***** hat zudem gar wohl betont, durch den Anruf in "große Furcht" versetzt worden zu sein (AS 23), ein Umstand, der strafrechtlich sogar entbehrlich ist.

Die Feststellung, wonach der Angeklagte "wußte", daß Isabella St***** die Elfriede St***** über den Inhalt des Telefongespräches informieren würde und seinen Willen, diese zur Bezahlung einer (vermeintlichen) Schuld zu nötigen, haben die Tatrichter mit einem Verweis auf den Wortlaut der Drohung und das Naheverhältnis zwischen Isabella St***** und ihrer Mutter Elfriede St***** hinreichend und deutlich begründet (US 4 f; Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 E 42).

Weil die Tatsachenrüge (Z 5 a) ausschließlich die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen bekämpft, stellt sie sich bloß als unzulässige Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld dar.

Die Frage, ob in der Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt wurde, ist schon nach dem zutreffenden Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche dazu ausdrücklich nur die "Eignung", den Bedrohten "in Furcht und Unruhe zu versetzen", anführt, nicht von rechtlicher Bedeutung.

Die (gar nicht erforderliche) Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), Elfriede St***** gefährlich zu bedrohen, ergibt sich aus den Urteilsgründen mit hinreichender Deutlichkeit (US 3 f). Auch haben die Tatrichter über die bloße Intention des Angeklagten, daß Elfriede St***** von seinen Worten informiert werde, hinaus sogar festgestellt, daß der Angeklagte "wußte", daß Isabella St***** ihrer Mutter davon Mitteilung machen werde.

Der Behauptung, die inkriminierte Drohung stelle lediglich eine "milieubedingte Unmutsäußerung" dar, fehlt schließlich ein tatsächliches Substrat in den Urteilsgründen. Die Beschwerde führt auch nichts an, was gegen die festgestellte Ernsthaftigkeit der Drohung spricht.

Die Beweis- und Tatsachenrüge ist unbegründet, die Rechtsrüge nicht an den Verfahrensanordnungen ausgerichtet.

Auf Grund der sofortigen Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung (§ 285 d Abs 1 StPO) folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.

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