OGH 10ObS131/97f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.05.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Andreas Linhart (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Martin M*****, vertreten durch DDr.Georg M. Krainer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 30.Jänner 1997, GZ 7 Rs 292/96g-15, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.Juli 1996, GZ 33 Cgs 109/96k-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird keine Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 7.3.1996 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 1.3.1948 geborenen Klägers auf Gewährung von Pflegegeld ab.
In seiner Klage stellte er den Antrag auf Zuerkennung eines solchen in "bedarfsorientierter Höhe".
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der Kläger sämtliche maßgeblichen Verrichtungen selbst erledigen könne und damit kein Betreuungs- und Hilfsbedarf bei ihm vorliege. Da der Mindestpflegebedarf von 50 Stunden pro Monat nicht erreicht werde, mangle es für eine Pflegegeldzuerkennung an den gesetzlichen Voraussetzungen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und schloß sich auch dessen rechtlicher Beurteilung an.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt. Gestützt auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird nunmehr ausdrücklich Pflegegeld zumindest der Stufe 3 begehrt.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Unter dem erstgenannten Revisionsgrund (§ 503 Z 2 ZPO) wird dem Berufungsgericht vorgeworfen, die Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge sowie Rüge der Aktenwidrigkeit in der Berufung nicht bzw nur mangelhaft erledigt zu haben. Das Berufungsgericht hat sich hiemit jedoch zwar kurz, aber durchaus erschöpfend auseinandergesetzt. Soweit Verfahrensmängel erster Instanz vom Berufungsgericht als nicht begründet verworfen wurden (Parteienvernehmung; ergänzende Sachverständigengutachten), können sie nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 9/40, 10 ObS 30/96 uva). Eine (relevante) Aktenwidrigkeit läge nur dann vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen worden wären (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 503); die in diesem Zusammenhang gerügte Feststellung basiert jedoch auf dem Gutachten der vom Erstgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen (AS 23), sodaß es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen in der Revision in Wahrheit um eine in dritter Instanz nicht mehr zulässige (Kodek, aaO Rz 1 zu § 503) Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung handelt. Zur Beweisrüge in der Berufung hat sich das Berufungsgericht jedoch durchaus den Anforderungen des § 272 ZPO genügend befaßt.
In der Rechtsrüge werden ausschließlich Feststellungsmängel geltend gemacht. Völlig unberechtigt ist mit Rücksicht auf den festgestellten körperlichen und geistigen Zustand die Forderung, die beklagte Partei oder sonst ein öffentlicher Kostenträger müßten dem Kläger "die Anschaffungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten" eines Fahrzeuges sicherstellen. Auch wenn die von ihm in der Revision behaupteten Hilfestellungen für Mobilitätshilfe (im weiteren Sinne) und Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten erforderlich wären, könnte hiefür gemäß § 2 Abs 3 EinstV nur jeweils der dort normierte fixe - also nicht auf idividuelle Besonderheiten abstellende (10 ObS 2212/96h) - Zeitwert von 10 Stunden monatlich (zusammen sohin 20 Stunden) in Ansatz gebracht werden, sodaß weder der Mindeststundensatz von 50 pro Monat (für die Pflegegeldstufe 1), noch gar von 120 Stunden (für die Pflegegeldstufe 3) erreicht wird. Die vom Kläger behauptete Verwendung von Krücken wurde nicht festgestellt.
Aus allen diesen Erwägungen ist daher seiner Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.