OGH 15Nds35/97

15Nds35/97Tribunal supérieur24 avr. 1997

Texte intégral

OGH 15Nds35/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 32 Vr 969/97 gegen Paul Robert C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB anhängigen Strafsache über den gemäß § 54 Abs 2 StPO gestellten Antrag des Untersuchungsrichters dieses Gerichtshofes nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Landesgericht Innsbruck ist zuständig.

Begründung

Gründe:

Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes München erließ am 25.Juni 1996 gegen den österreichischen Staatsbürger Paul Robert C*****, geboren am 13.November 1935 in Meran, Wirtschafts- und Rechtsberater, bis Jänner 1996 in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2/III, top. 17, wohnhaft gewesen, seither unbekannten Aufenthaltes, zur Geschäftsnummer ER V Gs 3172/96 Haftbefehl wegen des Verbrechens des gemeinschaftlichen Betruges in mehreren Fällen nach §§ 263, 53, 25 dStGB. Danach ist C***** verdächtig, zwischen 27.Jänner 1993 und 31. Jänner 1994 in München gewerbsmäßig im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren namentlich genannten Mittätern 33 Anleger durch Abschluß eines "Vertrages über die Geldanlage" mit der Zusage, ihnen eine absolut sichere Geldanlage mit einer monatlichen Verzinsung von mindestens 3 % zu gewähren, um insgesamt 3,413.200 DM betrügerisch geschädigt zu haben; diese strafbaren Handlungen könnten den Tatbestand des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall öStGB erfüllen. Eine Ausfertigung dieses Haftbefehles wurde der Staatsanwaltschaft Innsbruck samt entsprechenden sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnissen übermittelt.

Nunmehr ersucht der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck über Antrag der Staatsanwaltschaft, gemäß § 54 Abs 2 StPO ein zuständiges Gericht zu bestimmen.

Angesichts der Tatsache, daß Paul Robert C***** bis Jänner 1996 in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2/III, top 17, polizeiliche gemeldet und wohnhaft war und nach der Aktenlage keine anderen inländischen Anknüpfungspunkte vorliegen, war gemäß § 54 Abs 2 StPO das Landesgericht Innsbruck als zuständiges Gericht zu bestimmen.

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