OGH 6Ob130/97d

6Ob130/97dTribunal supérieur24 avr. 1997

Texte intégral

OGH 6Ob130/97d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Norbert G*****, wider die beklagte Partei Wilfried S*****, vertreten durch Dr.Hans-Peter Ullmann und Dr.Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 86.265,84 S infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 4.März 1997, GZ 1 R 65/97h-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwaz vom 21. Jänner 1997, GZ 2 C 1797/96y-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt die Erlassung eines Zahlungsbefehles über 86.265,84 S. Der Beklagte erhob durch zwei in Deutschland ansässige Rechtsanwältinnen Einspruch gegen den ihm zugestellten Zahlungsbefehl und bestritt in der mündlichen Streitverhandlung das Klagebegehren durch seine deutsche Vertreterin. Der Kläger beantragte darauf mit Schriftsatz, den Einspruch des Beklagten gegen den Zahlungsbefehl zurückzuweisen, das darauf folgende Verfahren für nichtig zu erklären und die Vollstreckbarkeit des erlassenen Zahlungsbefehles zu bestätigen, weil die für den Beklagten einschreitenden deutschen Anwältinnen in Österreich nicht vertretungsbefugt seien.

Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wies das Erstgericht diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers keine Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der dennoch erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig. Die Anfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur dann gegeben, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, also nur bei Versagung des Rechtsschutzes durch Verweigerung des Zuganges zu Gericht. Ein solcher Fall liegt bei der Abweisung des Antrages des Klägers, der auf eine Beendigung des anhängigen Verfahrens abzielt, nicht vor.

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