OGH 13Os39/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.04.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hermann M***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Dezember 1996, GZ 5 b Vr 9735/95-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Hermann M*****, Roland F***** und Mathias L***** wurden von der gegen sie wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der Bandenbildung nach § 278 StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Ihnen war von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt worden, gemeinsam mit der abgesondert verfolgten Karin F***** in Wien
A./ im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
I./ in mehreren Angriffen eine fremde Sache, die der öffentlichen Sicherheit dient, teils beschädigt, teils zu beschädigen versucht zu haben, indem sie unter Polizeifahrzeugen der Bundespolizeidirektion Wien selbst hergestellte Brandsätze zur Entzündung brachten, und zwar
a./ am 7.April 1989 den VW-Kombi mit dem Kennzeichen BP 434;
b./ am 16.April 1989 den Streifenkraftwagen P/2 mit dem Kennzeichen BP 156 (Schaden 4.000,-- S);
II./ am 20.April 1989 eine fremde Sache, nämlich den Bus Mercedes 100 D, polizeiliches Kennzeichen W 476694 der Firma Haas Funkfahrtendienst Co beschädigt zu haben, indem sie diesen mit einem selbst hergestellten Brandsatz in Brand steckten (Schaden 10.000,-- S);
III./ am 2.November 1990 an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht zu haben, indem sie mittels selbst hergestellter Brandsätze zehn der auf dem Firmenparkplatz abgestellten Kleinbusse der Firma Haas Funkfahrtendienst Co in Brand steckten;
B./ im Jahre 1989 sich jeweils mit zwei oder mehreren anderen, nämlich miteinander und dem inzwischen verstorbenen Gregor T*****, mit dem Vorsatz verbunden zu haben, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt gemeingefährliche strafbare Handlungen nach § 169 StGB oder nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, nämlich Brandanschläge und andere Anschläge gegen Einrichtungen und Sachen, ausgeführt werden.
Nach Ansicht des Schöffensenates konnte aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (Punkt A./III./ der Anklageschrift) den Angeklagten nicht nachgewiesen werden, was zur Folge hatte, daß in Ansehung der übrigen von der Anklage erfaßten Fakten mangels Verlängerung der Verjährungsfrist der Strafaufhebungsgrund der Verjährung wirksam wurde. Abgesehen davon wäre nach den Entscheidungsgründen auch wegen dieser Fakten ein Schuldnachweis nicht zu erbringen gewesen.
Der gegen den Freispruch erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde kommt Berechtigung nicht zu.
Als Beeinträchtigung ihres Strafverfolgungsrechtes (Z 4) rügt die Anklagebehörde die Abweisung ihrer Anträge auf
a./ Vernehmung des Zeugen Hofrat Dr. Z***** "zum Thema Gruppierung in RZ-Zellen, daß sie immer in gleichartiger Gruppierung Straftaten begehen",
b./ Vernehmung des Zeugen Dr. H***** in Gegenwart des Sachverständigen Dipl.Ing.Eugen P***** zur Darlegung der bei der Kriminaltechnischen Zentralanstalt zu den Anklagefakten erliegenden Unterlagen, insbesondere zur Beurteilung der bei den Brandsätzen verwendeten Zündmechanismen und des verwendeten Zubehörs, sowie
c./ Einholung eines diese Aussage verwertenden ergänzenden Gutachtens des genannten Sachverständigen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des nunmehr dem Gericht vorliegenden (unter anderem auch Anleitungen zur Herstellung von Brandsätzen etc enthaltenden) "RZ-Handbuchs"
zum Beweis dafür, daß "sämtliche Anschläge von der identen Personengruppe durchgeführt wurden" (S 173 f/II).
Ein dem geltendgemachten Beweisthema (der Urheberschaft derselben Täter an sämtlichen von der Anklage erfaßten Fakten) entsprechendes Ergebnis der Beweisaufnahme hätte - so die Beschwerdeargumentation - zwangsläufig zur Überführung der Angeklagten geführt, weil deren Täterschaft in bezug auf den Anschlag vom 20.April 1989 (Punkt A./II./ der Anklageschrift) bei Berücksichtigung vom Erstgericht zu Unrecht übergangener (in der Mängelrüge näher erörterter) Beweisergebnisse nachgewiesen werden könnte.
Dem Beschwerdevorbringen ist - abgesehen von dem weitgehend bloßen Erkundungscharakter der Anträge - die in freier richterlicher Beweiswürdigung gewonnene, keineswegs denkunmögliche Überzeugung des Schöffengerichtes entgegenzuhalten, wonach selbst unter der Prämisse des Nachweises der Täterschaft der Angeklagten in bezug auf das Faktum A./II./ und unter Zugrundelegung eines eine idente Tätergruppe indizierenden Ergebnisses der begehrten Beweisaufnahme die Möglichkeit nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß eine andere linksradikale Tätergruppe ("Zelle") Kenntnis vom modus operandi bei Begehung der vorangegangenen Anschläge erlangt und solcherart die - allenfalls von den Angeklagten - beim Anschlag vom 20.April 1989 angewandte Vorgangsweise über ein Jahr später beim Anschlag vom 2.November 1990 (ohne Wissen und Wollen der Angeklagten) zum Einsatz gebracht hat. Eine für die Lösung der Schuldfrage maßgebliche Erweiterung der Erkenntnisgrundlage war demzufolge nicht zu erwarten.
In Ansehung der - den Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der vorangegangenen Taten hemmenden - Brandstiftung vom 2.November 1990 (Punkt A./III./) wirft die Beschwerdeführerin dem Erstgericht vor, einen wesentlichen Teil des Gutachtens des Brandsachverständigen Dipl.Ing.Eugen P***** mit Stillschweigen übergangen zu haben (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO). Der offenkundig von einer identen Tätergruppe ausgehende Sachverständige habe nämlich ausdrücklich betont, daß die Täter einen "Lernprozeß" durchgemacht und ihre Vorgangsweise bei den zeitlich aufeinanderfolgenden, letztlich zu einer erfolgreichen Brandstiftung führenden Anschlägen "verbessert" hätten.
Die Beschwerde übergeht mit diesem Vorbringen den wesentlichen Bedeutungsinhalt des Gutachtens und die darauf basierende Argumentation des Schöffensenates. Der Sachverständige deponierte nämlich unmißverständlich, daß er aufgrund der technischen Gemeinsamkeiten zwar auf eine Identität der Gruppe schließe, aber keinesfalls mit Sicherheit ausschließen könne, daß auch "jemand anderer" nach dieser Technik vorgegangen ist (S 150 f/II). Damit wird jedoch keine unvollständige Würdigung des Gutachtens aufgezeigt, sondern in Wahrheit lediglich die das Gutachten in seiner Gesamtheit berücksichtigende tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.
Das übrige Vorbringen der Mängelrüge richtet sich gegen die erstgerichtliche Nichtannahme der Täterschaft der Angeklagten in bezug auf das Faktum A./II./; eine nähere Erörterung dazu erübrigt sich jedoch, weil - wie bereits ausgeführt - die weitere Verfolgung deshalb wegen Verjährung nicht in Frage kommt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung. Ungeachtet des einleitenden Vorwurfs fehlender Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite zeigt die Beschwerde keine für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentliche Unterlassung auf, sondern bemüht sich lediglich nach Art einer Schuldberufung darzutun, daß die von ihr ins Treffen geführten Indizien "bei richtiger rechtlicher Beurteilung" zur Bejahung der Täterschaft der Angeklagten hätten führen müssen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher (in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur) teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 (iVm § 285 a Z 2) und Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.