OGH 11Os43/97

11Os43/97Tribunal supérieur15 avr. 1997

Texte intégral

OGH 11Os43/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter E***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. Dezember 1996, AZ 9 Ns 103/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz den im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmsantrag gestellten Antrag des Peter E*****, den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Salzburg, Dr.Friedrich G***** wegen Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene, als "Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Gesetz im hier aktuellen Zusammenhang - die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Rechtsmittelbefugnis zitierte Judikatur betrifft zivilverfahrensrechtliche Vorschriften - einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorsieht.

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