OGH 13Os37/97

13Os37/97Tribunal supérieur26 mars 1997

Texte intégral

OGH 13Os37/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 19. Dezember 1996, GZ 13 Vr 787/96-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde Michael H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Altenheimen, teils unter Öffnung versperrter Kästchen mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln zahlreiche, im Urteil detailliert beschriebene Diebstähle gewerbsmäßig mit einer Gesamtbeute von über 200.000 S begangen hat.

Die aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen Punkt 8. des Schuldspruches, mit dem ihm angelastet wird, am 22.März 1996 einem Bewohner des Seniorenwohnheimes Wels ca 50.000 S Bargeld gestohlen zu haben; indes zu Unrecht.

Das Tatgericht stellte zu diesem Faktum fest, daß der Angeklagte das Zimmer des betagten Bewohners mit dem Ersuchen betreten hat, eine Banknote von 1.000 S zu wechseln. Das spätere Opfer nahm dazu eine Handkasse aus einem Kasten, um nachzusehen, ob es wechseln könne, was jedoch nicht möglich war. Der Angeklagte erklärte sodann, er wolle helfen, die Kasse zurückzustellen und entnahm bei dieser Gelegenheit aus der Kasse zwei Brieftaschen mit mehr als 50.000 S Bargeld. Unmittelbar darnach wurde der Diebstahl bemerkt (US 8).

Das Erstgericht stützte sich zur Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit am Tatort auch auf das diesbezügliche Einbekenntnis des Angeklagten, zum weiteren Tatverlauf aber auf die Aussage des Opfers und dessen Sohnes (US 9 f; S 13/I ff, ON 4; S 85/II ff).

Die Tatsachenrüge wendet dagegen ein, die Angaben des Opfers seien wegen dessen Alters und der bloßen Erkennung auf Lichtbildern unsicher, übersieht dabei jedoch, daß zur Identifikation des Angeklagten auch die Zeugenaussage des Sohnes des Opfers vorliegt, der sich bei der Gegenüberstellung mit dem Angeklagten gut an diesen erinnern konnte und sicher war, ihn unmittelbar nach der Tat beim Zimmer seines Vaters gesehen zu haben. Daß der Zeuge (erst) bei der Konfrontation in der Hauptverhandlung diese Sicherheit hatte, spricht nicht gegen deren Bedeutung.

Auch der Beschwerdehinweis auf das diesbezügliche Leugnen des ansonsten (zum Schuldspruch) geständigen Angeklagten vermag aus der Aktenlage hervorkommende Bedenken gegen die schöffengerichtlichen Feststellungen zu den der Schuldentscheidung zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken. Im übrigen hat der Angeklagte selbst zum vorliegenden Fall dem Untersuchungsrichter gestanden, im Seniorenheim Wels ca 50.000 S gestohlen zu haben, dazu aber (nur) einen anderen Tatverlauf geschildert (S 86/I f).

Die Beschwerde war deshalb schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO).

Über die zugleich erhobene Berufung hat somit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285 i StPO).

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