OGH 3Ob65/97y

3Ob65/97yTribunal supérieur26 mars 1997

Texte intégral

OGH 3Ob65/97y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Kurt R*****, vertreten durch Dr.Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Uwe K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Boesch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: S 1,500.000,-) und Rechnungslegung (Streitwert: S 500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.Oktober 1996, GZ 15 R 82/96f-49, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.Februar 1996, GZ 21 Cg 65/94x-41, "in der Hauptsache mit einer Maßgabe bestätigt" wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Gericht zweiter Instanz zur Ergänzung seiner Entscheidung durch Aufnahme eines dem § 500 Abs 2 Z 1 ZPO entsprechenden Ausspruches, ob der Wert der beiden, nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstände jeweils S 50.000,-

übersteigt oder nicht, zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht gab den auf Feststellung des aufrechten Bestandes eines Vertrages und auf Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung und zur Gewährung der Einsicht in Buchhaltungsunterlagen gerichteten Klagebegehren statt.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Ersturteil in der Hauptsache mit einer Maßgabe, sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, unterließ jedoch - offenbar versehentlich - einen gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO für beide Klagebegehren erforderlichen Bewertungsausspruch.

Da ein solcher Ausspruch aber für das weitere Revisionsverfahren wesentlich ist, ist dem Berufungsgericht wie im Spruch die Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 8 zu § 500 mwN).

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