OGH 6Ob71/97b

6Ob71/97bTribunal supérieur20 mars 1997

Texte intégral

OGH 6Ob71/97b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder Isabella D*****, geboren 13.Februar 1987, Ursula D*****, geboren 15. August 1989, und Astrid D*****, geboren 11.November 1990, derzeit bei der Mutter, Mag.Gerda D*****, ***** infolge Revisionsrekurses der Mutter gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 20.November 1996, GZ 16 R 219/96m-225, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf vom 11.September 1996, GZ 3 P 1092/95v-214, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Die mj. Isabella, Ursula und Astrid D***** sind eheliche Kinder des Gerhard und der Mag.Gerda D*****. Die Ehe ist noch aufrecht, ein Ehescheidungsverfahren noch anhängig. Die Eltern leben seit 1993 getrennt, die Kinder befinden sich bei der Mutter. Diese ist im Juni 1993 aus dem gemeinsamen Haus in E***** ausgezogen und nahm zunächst mit den Kindern Aufenthalt in einer von ihr erworbenen Eigentumswohnung in P*****. Am 30.11.1993 stellte sie einen Antrag auf getrennte Wohnungsnahme, die am 18.1.1994 bewilligt wurde. Im Hinblick auf die Dauer der Trennung beantragten sowohl der Vater als auch die Mutter die Übertragung der Obsorge. Der Vater machte geltend, die Mutter sei Ich-bezogen, versuche sich erfolglos als Schriftstellerin und versuche auch durch häufige Aufenthalte in Spanien in Selbstfindungs- und Medidationskursen sich selbst zu verwirklichen. Sie lehne den Unterricht der Kinder in der Schule ab, habe diese auch aus dem Kindergarten genommen und schirme sie vor jedem sozialen Kontakt mit Gleichaltrigen ab. Sie ernähre die Kinder unzureichend. Der Vater sei zur Erziehung und Betreuung auch durch eine Betreuungsperson besser geeignet.

Die Mutter hält sich selbst für besser geeignet; der Haushalt des Vaters sei heruntergekommen, der Sohn seiner Lebensgefährtin habe ein Kind sexuell belästigt.

Den Beschluß des Erstgerichtes vom 31.1.1994, mit welchem der Mutter die Obsorge zugewiesen wurde, hat das Rekursgericht behoben und darauf hingewiesen, daß ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen sein werde, weil die Situation der Kinder nicht ausreichend geklärt sei. Aufgrund eines Beschlusses des Erstgerichtes vom 13.7.1994 steht dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten und vierten Sonntag im Monat von 9,00 bis 18,00 Uhr zu. Die Mutter hat sich daran bisher nie gehalten und es verstanden, das Besuchsrecht des Vaters vorwiegend durch Auslandsaufenthalte zu unterlaufen.

Im Sommer 1995 behauptete die Mutter, der Sohn der Lebensgefährtin habe die mj.Ursula 1993 während eines Urlaubes sexuell mißbraucht, ihre häufigen Spanienaufenthalte seien darauf zurückzuführen, daß sie ihre Kinder vor sexueller Mißhandlung schützen wolle. Ein Antrag der Mutter, das Besuchsrecht des Vaters zu suspendieren, wurde rechtskräftig abgewiesen, dasselbe Schicksal hatten Anträge des Vaters auf Zuteilung der vorläufigen Obsorge.

Mit Beschlüssen vom 14.12.1994 und 30.8.1995 bestellte das Erstgericht einen Sachverständigen, um über die Obsorgeanträge beider Eltern im Hinblick auf das Wohl der Kinder entscheiden zu können, wobei auch die Eltern und die Lebensgefährtin des Vaters in die Beurteilung einbezogen werden sollten. Die Mutter hat keiner der Ladungen des Sachverständigen Folge geleistet und es verstanden durch Eingaben, Rechtsmittel durch drei Instanzen und Reisen nach Spanien die Kinder, die sie privat unterrichtet und nicht in eine öffentliche Schule schickt, einer Begutachtung zu entziehen und das Verfahren immer wieder zu verzögern. Mit durch keinerlei Beweise untermauerten Behauptungen, die Kinder der Lebensgefährtin des Vaters seien verhaltensgestört, einer der Söhne habe die mj.Ursula (nach neuester Version) vergewaltigt, die Lebensgefährtin nehme Rauschgift, sei drogenabhängig, habe Vorstrafen und besitze einen bissigen Hund, der Erstrichter werde erpreßt, es solle ihr ein anderer Richter zugeteilt werden, der sich aufgrund seiner Heterosexualität in die Psyche einer ausgesperrten Dreifachmutter besser einfühlen könne, lehnte die Mutter jede Befundaufnahme durch einen Sachverständigen und auch jeden Kontakt des Vaters zu den Kindern ab.

Nachdem das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes vom 28.5.1996 behoben habe, mit dem der Mutter vorläufig die Pflege und Erziehung der Töchter entzogen wurde, weil eine Beweisaufnahme unter Mitwirkung der Mutter nicht möglich sei, und die Mutter im fortgesetzten Verfahren ihre haltlosen Anschuldigungen gegen Erstrichter, Lebensgefährtin des Vaters und deren Söhne durch zahlreiche Eingaben weiter ausgedehnt, aber jede Mitwirkung an einer Beweisaufnahme zur Ermittlung des Kindeswohles weiterhin verweigert hatte, entzog das Erstgericht mit Beschluß vom 11.9.1996 der Mutter neuerlich vorläufig die Pflege und Erziehung ihrer Töchter. Es kam zu dem Ergebnis, daß es dem Wohl der Kinder entspreche, wenn so rasch wie möglich ein Sachverständigengutachten eingeholt werde. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter sei deren Mitwirkung nicht zu erwarten, die Kinder seien daher vorläufig in die Obsorge des Vaters, gegen die keinerlei Bedenken aufgetaucht seien, zu übergeben.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Mutter keine Folge. In Anbetracht ihres Verhaltens, sich jeder Aufforderung, die Kinder zu einem Sachverständigen zu bringen, nicht nur durch unzulässige Rechtsmittel, sondern auch durch Auslandsaufenthalte zu entziehen und das Verfahren immer wieder zu verzögern, sei eine verläßliche Entscheidung, bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig leben sollen, nur nach eingehender Prüfung der Sachlage möglich. Diese könne aber nur vorgenommen werden, wenn der Mutter vorläufig die (nur tatsächliche) Obsorge entzogen und dem Vater zugeteilt werde. Gegen diesen und seine Lebensgefährtin hätten die bisherigen Erhebungen nichts Nachteiliges ergeben. Ein Elternteil, der ein Kind eigenmächtig an sich bringe, habe es nicht in der Hand, das Verfahren solange hinauszuzögern, bis er unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer ruhigen und stetigen Entwicklung die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes ablehnen könne. Das rechtsmißbräuchliche Ansichbringen eines Kindes lege den Schluß auf eine mangelnde Eignung des Elternteiles als Erzieher nahe. Die Mutter habe nicht die Absicht, in nächster Zeit aus Spanien nach Österreich zurückzukehren. Eine weitere Behinderung bzw Vereitelung notwendiger Beweisaufnahmen sei daher zu erwarten. Die Mutter vermittle den Kindern das Gefühl, sanktionslos gegen jede gerichtliche Anordnung und verständliche Wünsche des anderen Elternteils handeln zu können und zu sollen. Die Lebensverhältnisse der Kinder seien nicht offengelegt. Eine umfassende Prüfung der Lebensverhältnisse der Eltern und Kinder sei aber für eine Entscheidung nach § 177 ABGB notwendig. Die dauernde Behinderung dieser Prüfung, zu der auch eine eingehende Befragung der Kinder durch den Erstrichter gehöre, der sich einen Eindruck verschaffen müsse, mache eine vorläufige Maßnahme erforderlich. Die Mutter verstoße gröblich gegen ihre verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht und verfahre mit den Kindern unter Ausschluß des Vaters wie mit einem Eigentum. Bestünden Anhaltspunkte dafür, daß Kinder gefährdet seien - Entfremdung vom Vater, mangelhafte soziale Erfahrung in einer Gemeinschaft wie der Schule, eine in Frage zu stellende Realitätsbezogenheit der Mutter, die sich in einer unnötigen Fluchtsituation wähne und auch keine Auskunft über die medizinische Versorgung der Kinder gebe, rechtfertigten eine vorläufige Maßnahme.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil, so weit überschaubar, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob bei Vereitelung von Beweisaufnahmen durch einen Elternteil die akute Gefährdung der Kinder als Voraussetzung für eine vorläufige Maßnahme unterstellt werden müsse.

Dem Revisionsrekurs der Mutter kommt keine Berechtigung zu.

Die Ausführungen des Rekursgerichtes sind zutreffend.

Die Mutter wiederholt in ihrem Rechtsmittel neuerlich ihre unqualifizierten Vorwürfe gegen den Erstrichter und ihre durch nichts untermauerten Behauptungen der mangelnden Erziehungsfähigkeit und Betreuungsmöglichkeit durch den Vater. Soweit sie ausführt, die Vorinstanzen verordneten ihr entgegen ihrem Recht auf Freizügigkeit als EU-Bürgerin eine Zwangsansiedlung in Österreich und verwehrten sich gegen ihre Spanienaufenthalte, ist ihr zu entgegnen, daß ihr keineswegs ihre Freizügigkeit genommen werden soll, ihr aber eine nicht zuletzt durch diese Auslandsaufenthalte andauernde Verzögerung des Verfahrens und mangelnde Mitwirkung zum Vorwurf zu machen ist. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, daß bereits ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder im Sinne des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden vorläge. Es geht hier nicht um die Entziehung einer vom Gericht genehmigten Obsorge, in deren Rahmen selbstverständlich auch Auslandsaufenthalte möglich sind, vielmehr war es aus dem Verschulden der Mutter seit nunmehr mehr als drei Jahren nicht möglich, eine erstmalige Obsorgeentscheidung zu fällen. Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß die Entscheidung über die erstmalige Zuteilung der Obsorge eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage erfordert, bei welchem Elternteil das Kindeswohl und eine gedeihliche Entwicklung in höherem Maße gewährleistet sind, und daß hiezu die Eltern auch im notwendigen Ausmaß mitzuwirken haben.

Aus den zahlreichen Eingaben der Mutter mit unhaltbaren Beschuldigungen gegen alle Beteiligten und ihrem bisher gezeigten Verhalten ergeben sich begründete Bedenken, daß die tatsächliche Betreuung der Kinder durch sie bis zur endgültigen Obsorgeentscheidung für die Kinder nachteilig sein könnte. Insbesondere die mangelnde Einsichtsfähigkeit, der fehlende Realitätsbezug, die Tatsache, daß die Mutter die Kinder privat unterrichtet, ihnen also soziale und ausgewogene Kontakte im Rahmen eines Schulbesuches fehlen, der Mangel jeder Kenntnis über den Gesundheitszustand und die ärztliche Betreuung der Kinder, die Verweigerung jeglichen Kontaktes mit dem anderen Elternteil deuten darauf hin, daß das Kindeswohl gefährdet sein kann. Bestehen aber solche begründeten Bedenken, so sind, auch wenn sie sich wegen der fehlenden Mitwirkung der Mutter nur aus mittelbaren Anhaltspunkten ergeben und noch nicht untermauert werden können, die zur Sicherung des Kindeswohles nötigen Verfügungen zu treffen. Als solche notwendige Verfügung stellt sich die vorläufige Übertragung der Obsorge allein an den Vater dar, weil nur dadurch ermöglicht wird, daß die Kinder sowohl der erforderlichen Untersuchung und Begutachtung durch einen Sachverständigen unterzogen als auch vom Gericht befragt werden können, um eine verläßliche Grundlage für die endgültige Zuweisung der Elternrechte, die entgegen der Ansicht der Mutter bisher noch nicht erfolgt ist, zu schaffen. Die dauernde Behinderung dieser Prüfung macht, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, eine vorläufige Maßnahme erforderlich. Durch diese wird der endgültigen Entscheidung über die widerstreitenden Anträge der Eltern auf Zuweisung der Obsorge nicht vorgegriffen, vielmehr ist sie im Sinne des Kindeswohles dringend erforderlich.

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