Texte intégral
OGH 5Nd501/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.03.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Pflegschaftssache betreffend die Minderjährigen 1.) Gavino C*****, geboren am 29.Juli 1989, und 2.) Giavomo C*****, geboren am 27.Jänner 1991, beide angeblich *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaftssache (2 P 2/97b des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) an das Bezirksgericht Telfs den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Telfs wird nicht genehmigt.
Begründung
Begründung:
Der Vater der minderjährigen Kinder stellte sowohl beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (2 P 2/97b) als auch beim Bezirksgericht Telfs (4 P 146/96f) und beim Bezirksgericht Innsbruck (nunmehr 27 P 7/97b) den Antrag auf Übertragung der elterlichen Rechte (Obsorge) und (beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien und beim Bezirksgericht Innsbruck) die Erlassung vorläufiger Maßnahmen betreffend die Unterbindung der Auswanderung der Mutter mit den Kindern nach Haiti.
Das Pflegschaftsverfahren war schon vor der Scheidung der Eltern der Kinder beim Bezirksgericht Innsbruck anhängig gewesen (27 P 18/95) und ist nunmehr nach Rückübertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Silz an das Bezirksgericht Innsbruck und Widerruf der vom Bezirksgericht Silz zunächst ausgesprochenen Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Telfs - wiederum beim Bezirksgericht Innsbruck anhängig. Das Bezirksgericht Innsbruck hat über die Anträge des Vaters auch zum Teil entschieden. Die Mutter ist nach der Aktenlage mit den Kindern - vor Zustellung einer dieses verbietenden einstweiligen Verfügung - nach Haiti geflogen.
In dem beim Bezirksgericht Telfs anhängig gemachten Pflegschaftsverfahren stellte sich heraus, daß die Mutter (mit den Kindern) im dortigen Sprengel nur kurzzeitig einen "Nebenwohnsitz" hatte. Der Vater erklärte daraufhin bei Gericht, es möge mit der Entscheidung bis zur Stellung weiterer Anträge oder bis zur Zurückziehung des schon gestellten Antrages zugewartet werden.
Das Bezirksgericht Telfs lehnte die Übernahme der ihm vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertragenen Zuständigkeit ab.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte daraufhin den Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.
Eine Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Telfs ist bei der dargestellten Sachlage nicht möglich, weil das Pflegschaftsverfahren betreffend die genannten Minderjährigen nicht beim Bezirksgericht Telfs, sondern nach wie vor beim Bezirksgericht Innsbruck anhängig ist, welches über die Anträge des Vaters auch schon zum Teil entschieden hat. Für eine Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Telfs besteht daher kein Raum. Es wird Sache des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien sein, den vom Vater bei ihm gleichfalls eingebrachten, beim Bezirksgericht Innsbruck schon anhängigen und teilweise erledigten Antrag dem Bezirksgericht Innsbruck zur Einbeziehung in den dortigen Pflegschaftsakt zu übersenden.