OGH 6Ob2365/96d

6Ob2365/96dTribunal supérieur27 févr. 1997

Texte intégral

OGH 6Ob2365/96d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** AG, ***** vertreten durch Dr.Ivo Greiter, Dr.Franz Pegger, Dr.Stefan Kofler, Dr.Christian Zangerle, Dr.Norbert Rinderer und Dr.Herwig Frei, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** AG, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 129.073,65 S und Feststellung (200.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10.Oktober 1995, GZ 3 R 101/96s-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15.Mai 1995, GZ 17 C 1172/94b-6, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 15.255 S bestimmten Kosten der Revisonsbeantwortung (darin 2.542,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin und die B***** AG schlossen am 16.5./15.7.1968 eine Vereinbarung über die Benutzung von Grundstücksflächen für die Errichtung und Erhaltung von Zu- und Abfahrten und Grüninseln für eine von der klagenden Partei in der Folge errichtete Autobahn-Tankstelle in Gries am Brenner. Als Gegenleistung für die Einräumung der Bestandrechte an den der Klägerin zur Verfügung gestellten Grundstücksteilen verpflichtete sich diese zu einem jährlichen Entgelt von 900.000 S zuzüglich 2 % des Bruttoumsatzes an der Tankstelle. Die dieses Entgelt betreffende Vertragsbestimmung lautet auszugsweise:

"§ 8: Die M***** verpflichtet sich, ..... als Entgelt 2 % des Bruttoumsatzes an der Tankstelle abzuführen. Unter dem Umsatz wird der Bruttoumsatz verstanden, der sich aus der Summe der von den Konsumenten tatsächlich bezahlten Beträge ergibt. Hierunter fallen auch in allenfalls aufgestellte Automaten einbezahlte Beträge".

Vereinbart wurde, daß die Klägerin verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Bruttoumsatz entnommen werden kann. Der B***** AG wurde das Recht eingeräumt, jederzeit in die Bücher und Belege der Klägerin betreffend die vertragsgegenständlichen Tankstellen Einsicht zu nehmen und Aufschlüsse, insbesondere über den jeweiligen Kassenstand, sowie die Umsätze des Betriebes zu verlangen. Die Prüfungsorgane der B***** AG sind auch berechtigt, in die Mengenaufzeichnungen und die dazugehörigen Belege wie Lieferschein u. dgl. Einsicht zu nehmen.

Mit Vereinbarung vom 28.7.1969 gab die B***** AG der Klägerin einen weiteren Grundstücksstreifen in Bestand. Es wurde vereinbart, daß auch für diesen Vertrag die Bestimmungen der Vereinbarung vom 16.5./15.7.1968 gelten. Die Klägerin verpflichtete sich, der B***** AG als Entgelt 4 % des Bruttoumsatzes des Rasthauses abzuführen. Auch hier hielten die Parteien fest, daß unter Umsatz der Bruttoumsatz verstanden wird, der sich "aus der Summe der von den Konsumenten tatsächlich bezahlten Beträge ergibt". Ferner, daß auch die in allenfalls aufgestellte Automaten einbezahlten Beträge darunter fallen.

Mit Schreiben vom 25.4.1973 teilte die Bestandgeberin der Klägerin mit, als Grundlage für die Berechnung der vereinbarten Umsatzprovision sei der Umsatz ohne Mehrwertsteuer heranzuziehen. § 8 der Vereinbarung wurde so abgeändert, daß der zweite Absatz lautete:

"Unter dem Umsatz wird der Bruttoumsatz verstanden, der sich aus der Summe der von den Konsumenten tatsächlich bezahlten Beträge abzüglich Mehrwertsteuer ergibt.

Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der B***** AG in sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den angeführten Vereinbarungen eingetreten.

Die D***** GesmbH Co KG (im folgenden DKV) ermöglicht ihren Kunden durch Vereinbarungen mit Lieferanten von Kraftfahrzeugbetriebsstoffen, Zubehör und Dienstleistungen an Kraftfahrzeugen, sich bei diesen Lieferanten bargeldlos zu versorgen. Um den Kunden der DKV die bargeldlose Versorgung an Tankstellen und Servicestationen der Klägerin zu ermöglichen, schlossen die DKV und die Klägerin im Jahr 1978 ein Abkommen. Dieses hebt als Vertragszweck die bargeldlose Versorgung von DKV-Kunden an Tankstellen und Servicestationen, die unter der Marke M***** betrieben werden, hervor.

Punkt 3.2 des Abkommens hält fest: "Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen nach Maßgabe dieses Abkommens an DKV und zugleich durch DKV an die DKV-Kunden. Hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen durch DKV an die DKV-Kunden werden die M*****-Partner als Erfüllungsgehilfen für den DKV tätig.

Punkt 5.1 lautet: "Die Lieferungen von Treibstoffen durch M***** an DKV (Abgabe durch M*****-Partner im Rahmen und für Rechnung von M*****) erfolgen zu den an den Pumpen der jeweiligen M*****-Station ausgezeichneten Preisen einschließlich Umsatzsteuer unter Gewährung der aus Anhang Beilage 3 zu diesem Abkommen ersichtlichen Rabatte.

Punkt 5.2 lautet "Für Lieferungen von Treibstoffen und Schmiermitteln an DKV durch M*****-Partner in deren Namen und für deren Rechnung (Abgabe durch M*****-Partner als Eigenhändler) gewährt M***** dem DKV Provisionen, deren Höhe für die einzelnen Waren aus Anhang Beilage 3 zu diesem Abkommen ersichtlich ist.

Punkt 7 der Vereinbarung sieht vor, daß alle Lieferungen und Leistungen an DKV erfolgen und die M*****-Partner bei Erbringung von Leistungen an DKV-Kunden als Erfüllungsgehilfen für DKV tätig werden, sowie daß wechselseitige Leistungsansprüche zwischen dem M*****-Partner bzw M***** einerseits und dem DKV andererseits bestehen.

Punkt 8.3 lautet: DKV garantiert die vertragsgemäße Begleichung aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die Inhaber gültiger DKV-Kreditkarten, soferne der M*****-Partner bei Erbringung der Lieferungen und Leistungen seine dem DKV gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht grob schuldhaft verletzt hat.

Die Verrechnung von Lieferungen und Leistungen erfolgt auf Grundlage der von den M*****-Partnern ausgefüllten Lieferscheine und DKV-Verbrauchsnachweise (Punkt 9.1), wobei der DKV berechtigt ist, die ihm in diesem Abkommen zustehenden Provisionen bzw Rabatte anläßlich der Überweisung der geschuldeten Entgelte abzuziehen.

Die Anwendung österreichischen Rechts auf das vorliegende Abkommen und alle damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche wurde vereinbart.

Bei Inanspruchnahme von Lieferungen und Leistungen der klagenden Partei erhält der DKV-Karteninhaber anläßlich des Tankvorganges einen Ausdruck des Lieferscheins mit Tagesdatum, getankter Menge und tatsächlich an der Tankstelle verrechnetem Preis und zeichnet diesen ab. Die dazugehörige Rechnung, deren Betrag sich mit der auf dem Lieferschein angegebenen Rechnungssumme deckt, erhält er vom DKV. Die Lieferscheine werden von der Klägerin gesammelt und unter Berücksichtigung der mit DKV vereinbarten Nachlässe bzw Provisionen mit letzterem abgerechnet.

Die Klägerin berechnete den der Bestandzinsberechnung zugrundeliegenden Bruttoumsatz unter Abzug der der DKV gewährten - der Höhe nach außer Streit stehenden - Preisnachlässe. Nach Androhung der Beklagten, sie werde von ihrem vertraglichen Recht, den Bestandvertrag zufolge Zinsrückstandes aufzulösen, Gebrauch machen, überwies die Klägerin den strittigen Betrag und erklärte, diesen rückfordern zu wollen.

Die Klägerin begehrt nun den Rückersatz des ihrer Ansicht nach zu Unrecht geleisteten Betrages und die Feststellung, daß sie nicht verpflichtet sei, die der DKV auf den Pumpenabgabepreis gewährten Preisnachlässe bei der Berechnung des Bruttoumsatzes miteinzubeziehen. Die Liefervereinbarung bestehe zwischen Klägerin und DKV. Abnehmer und Konsument der Klägerin sei somit die DKV und nicht der DKV-Karteninhaber. Die Klägerin erhalte von ihrem Kunden DKV für die von seinen Karteninhabern abgenommenen Treibstoffmengen Zahlung nur in Höhe des um den Preisnachlaß reduzierten Pumpenabgabepreises; dieser reduzierte Betrag sei der Bestandzinsberechnung zugrundezulegen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Als Konsument sei der DKV-Karteninhaber anzusehen, der die Lieferscheine über die von ihm getankten Mengen, multipliziert mit dem Pumpenabgabepreis je Liter quittiere. Diesen Preis habe er ohne Nachlaß zu entrichten. Bei den der DKV gewährten Preisnachlässen handle es sich in Wahrheit um Entgelt, das die Klägerin an das Tankkartenunternehmen für dessen Leistungen wie Inkasso, Zahlungsgarantie, Verwaltung, Abrechnung, Werbung und ähnliches zu bezahlen habe.

Das Erstgericht wies beide Begehren ab. Nach den eingangs wiedergegebenen Vertragsbestimmungen sei als Bruttoumsatz jener Betrag zu verstehen, der von den Konsumenten der Tankstelle tatsächlich bezahlt werde. Trotz seiner vertraglichen Beziehungen mit der Klägerin könne der DKV die Stellung als Konsument nicht zuerkannt werden, stehe doch bei ihm der bargeldlose Zahlungsverkehr im Vordergrund.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Zweck der Tätigkeit der DKV sei es, seinen Kunden, den DKV-Karteninhabern, den bargeldlosen Einkauf zu ermöglichen, wobei Lieferungen und Leistungen der Klägerin zwar an die DKV, zugleich jedoch durch diese an ihre Kunden erfolge. Wenngleich die DKV unmittelbarer Vertragspartner der Klägerin sei, könne sie nur als eine Art Zwischenhändler, nicht jedoch als "Konsument" im Sinn eines (End)Verbrauchers angesehen werden. Überdies lägen im wesentlichen alle Voraussetzungen eines Kreditkartengeschäftes vor, der der DKV gewährte Preisnachlaß stelle daher in Wirklichkeit jenes Entgelt dar, das die Klägerin an den Kartenunternehmer für dessen erbrachte Leistungen zu zahlen habe. Als Berechnungsgrundlage des umsatzabhängigen Teils des Bestandzinses seien daher die auf dem Lieferschein aufscheinenden, von den DKV-Kunden als den tatsächlichen Konsumenten bezahlten Beträge heranzuziehen.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob auch unter den vorliegenden Umständen ein Kreditkartengeschäft anzunehmen sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

Entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:

Für die Frage, ob die mit der DKV vereinbarten Abschläge in die Umsatzberechnung einzubeziehen sind, ist die Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung maßgeblich, nach der unter Bruttoumsatz die "Summe der von den Konsumenten tatsächlich bezahlten Beträge" verstanden wird. Wer als "Konsument" im Sinn dieser Vereinbarung anzusehen ist, muß im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, wobei ausgehend vom "buchstäblichen Sinn des Ausdruckes" die Absicht der Parteien zu erforschen ist. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage der Beteiligten ist hiebei Bedacht zu nehmen (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 914; EvBl 1991/134; SZ 65/109; ecolex 1996, 374).

Die Auslegung der Vorinstanzen, wonach als "Konsument" im Sinn dieser Vereinbarung der (End)Verbraucher und nicht die DKV zu verstehen ist, die ihre Hauptaufgabe darin sieht, den bargeldlosen Treibstoffbezug ihrer Karteninhaber zu ermöglichen, steht mit diesen Auslegungsgrundsätzen in Einklang. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, bildet, sofern nicht eine krasse, im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage, wobei es für deren Erheblichkeit nicht auf die Zahl der betroffenen Verträge ankommt.

Eine auffallende Fehlbeurteilung ist schon mit Rücksicht auf die von den Parteien getroffene Formulierung "Konsument" (und nicht etwa "Vertragspartner") und den Vertragszweck der prozentuellen Beteiligung der Beklagten an den von der Klägerin durch Verkäufe an Verbraucher erzielten Umsätzen zu verneinen. Die Verwendung des Begriffes "Konsument" und die Bezugnahme auf die im Rahmen des Einsichtsrechts der Beklagten ausdrücklich genannten Lieferscheine machen deutlich, daß die Vertragspartner unter "Konsument" jenen verstanden, dem die Lieferung bzw Leistung der Klägerin tatsächlich zukommt, jenen, der den Bezug quittiert und der letztlich auch das Entgelt dafür zu tragen hat.

Ob die zwischen der Klägerin und der DKV abgeschlossene Vereinbarung ein Kreditkartengeschäft darstellt, kann dahingestellt bleiben, weil sie nicht entscheidungswesentlich ist.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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