OGH 5Nd515/96

5Nd515/96Tribunal supérieur25 févr. 1997

Texte intégral

OGH 5Nd515/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter über den Antrag der nachfolgend angeführten klagenden Partei, die beim Landesgericht Salzburg zu 4 Cg 72/94s und 4 Cg 73/94b anhängigen Rechtssachen der klagenden Partei K***** Ges.m.b.H. in Liquidation, vertreten durch Ing.Herbert O*****, 1200 Wien, Pasettistraße 81-83/3/12, dieser vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr.Gernot S*****, wegen S 3,374.604,55 s.A. bzw S 2,162.110,-- s.A. dem zuständigen Gericht abzunehmen und die Verhandlung und Entscheidung dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien oder dem Handelsgericht Wien zu übertragen, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der die genannten Rechtssachen betreffende Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begründete ihren Delegierungsantrag damit, daß die beiden Rechtssachen schon seit fast 10 Jahren beim Landesgericht Salzburg anhängig und noch immer nicht bis zur Entscheidung gediehen seien. Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht könne zu einer wesentlichen Verkürzung der Prozesse führen und sei im Interesse eines erleichterten Zugangs zu Gericht geboten. Bei einem Gericht in Wien bestehe auch nicht so sehr die Gefahr von Befangenheiten der Richter und Rechtsanwälte als Verfahrenshelfer wie in einem kleinen Gerichtssprengel.

Der Beklagte lehnt diese Delegierung ab, weil sich die Rechtssachen bereits im Beweisstadium befänden und die Verfahrensverzögerungen im übrigen der Klägerin bzw ihrem Liquidator selbst zuzuschreiben seien; das Landesgericht Salzburg hält die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht ebenfalls für unzweckmäßig, weil das Verfahren 4 Cg 72/94s zufolge einer Klagszurückziehung bereits beendet und das Verfahren 4 Cg 73/94p - nach zeitraubenden Unterbrechungen - nunmehr zügig fortgesetzt und abgeschlossen werden könne.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Es kann dahingestellt bleiben, wem die lange Verfahrensdauer anzulasten ist. Verfahrensverzögerungen, mögen sie sachlich zu rechtfertigen sein oder nicht, sind nämlich ebenso wie sonstige Anlässe zur Beanstandung der Verfahrensführung durch das zuständige Gericht kein Grund, auf den eine Übertragung der Zuständigkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN gestützt werden könnte (EFSlg 43.947; SZ 65/162 ua). Die Übertragung der Zuständigkeit in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium wie hier wäre schon gar nicht zu rechtfertigen. Ob das Verfahren 4 Cg 72/94s nach der Klagszurückziehung in der mündlichen Streitverhandlung am 26.2.1996 überhaupt noch weitergeht, wird erst die Erledigung des Rekurses der klagenden Partei "gegen die Verfahrenseinstellung" zeigen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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