AUSL EGMR Bsw21627/93 (Bsw21826/93, Bsw21974/93)

Bsw21627/93 (Bsw21826/93, Bsw21974/93)Autre juridiction19 févr. 1997

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw21627/93 (Bsw21826/93, Bsw21974/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1997

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Laskey, Jaggard und Brown gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 19.2.1997, Bsw. 21627/93, Bsw. 21826/93 und Bsw. 21974/93.

Spruch

Art. 8 EMRK - Verurteilung wegen sado-masochistischer Aktivitäten und Recht auf Achtung der Privatsphäre.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. sind Mitglieder einer Gruppe volljähriger männlicher Homosexueller. Sie übten - freiwillig und in privatem Rahmen - sado-masochistische Praktiken aus, wobei sie einander Misshandlungen an den Genitalien zufügten, sich in ritueller Weise schlugen und brandmarkten. Es kam zu keinen bleibenden Verletzungen oder Infektionen. Von ihren sado-masochistischen Aktivitäten stellten die Bf. Videos für den Privatgebrauch her, von denen einige in die Hände der Polizei fielen. Sie wurden wegen Körperverletzung angeklagt und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen diese Entscheidung legten die Bf. ein Rechtsmittel ein, worauf die Strafe herabgesetzt wurde. Ein an das House of Lords erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos: Die Einwilligung in eine Körperverletzung hebe die Strafbarkeit der Tat nicht auf, ein Abrücken von dieser Regel zugunsten der Ausübung sado-masochistischer Praktiken sei auch nicht im öffentlichen Interesse.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten, die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung wegen Körperverletzungen im Zuge sado-masochistischer Aktivitäten sei eine Verletzung ihres Rechts auf Privatsphäre gemäß Art. 8 EMRK.

Unbestritten ist, dass die Verurteilung der Bf. einen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben darstellt; dieser war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Gesundheit und der Moral. Zu prüfen ist, ob dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war: Einem Staat ist es grundsätzlich vorbehalten, durch strafrechtliche Vorschriften die Zufügung von Verletzungen sowie das Ausmaß ihrer Duldung im Fall der Einwilligung des "Opfers" zu regeln. Die Bf. wenden nun ein, sie seien von diesbezüglichen Eingriffen seitens des Staates ausgenommen, da ihre sado-masochistischen Handlungen ausschließlich den Bereich ihrer privaten Sexualmoral berührten. Dem ist nicht zuzustimmen: Die sado-masochistischen Aktivitäten der Bf. hatten erhebliche Verletzungen am Körper zur Folge. In solchen Fällen ist der Staat berechtigt, nicht nur den tatsächlichen, sondern auch - im Falle schwerwiegenderer Verletzungen - den potentiellen Schaden zu bemessen. Ferner kann auch von einer behaupteten Voreingenommenheit der Behörden gegenüber Homosexuellen nicht die Rede sein. So hatte das House of Lords seine abweisende Entscheidung lediglich auf die grausame Art dieser sado-masochistischen Praktiken abgestellt. Der Eingriff war daher weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig, letzteres zeigt sich durch die begrenzte Zahl der Anklagepunkte und die Herabsetzung der Strafen durch die 2. Instanz. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Anm.: Vgl. insb. die - vom GH zitierten - ähnlich gelagerten Fälle Dudgeon/GB, Urteil vom 22.10.1981, A/45; Norris/IRL, Urteil vom 26.10.1988, A/142 und Modinos/ZYP, Urteil vom 22.4.1993, A/259 (= NL 93/3/11).

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 26.10.1995 keine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt (11:7 Stimmen, = NL 96/1/2).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.2.1997, Bsw. 21627/93, Bsw. 21826/93 und BSw. 21974/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 47) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_2/Laskey.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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