OGH 14Os197/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.02.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ramazan T***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Schöffengericht vom 23. September 1996, GZ 37 Vr 579/96-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ramazan T***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 15.Juni 1996 in N***** außer dem Fall des Abs 1 die Brigitte W***** mit Gewalt, nämlich durch Niederdrücken und Festhalten auf den vorderen Sitzen ihres PKWs, zur Duldung des Beischlafes genötigt.
Die aus Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Von einem formellen Begründungsmangel (Z 5) kann schon deshalb keine Rede sein, weil die in der Beschwerde behaupteten Widersprüche zwischen den Deponaten der Zeugen Brigitte W*****, Waldemar S***** und Anita O***** über das zudem unerhebliche Detail, ob Brigitte W***** bereits in ihrem Fahrzeug Platz genommen hatte, als der Angeklagte die Fahrertüre aufriß, in Wahrheit gar nicht vorliegen (vgl S 67, 69 und 74 bis 76).
Weil der Angeklagte einen Geschlechtsverkehr mit Brigitte W***** ohnehin nicht in Abrede stellte, ist deren Unsicherheit darüber, ob sie nun Jeans oder Leggins als Oberbekleidung getragen habe, für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit ohne Bedeutung.
Andererseits stehen die niederschriftlichen Angaben der Zeugin W*****, wonach sie den Angeklagten wegzudrücken versucht und mit den Fäusten auf ihn "eingetrommelt" habe (S 15), keineswegs im Gegensatz zu ihrer verneinenden Antwort auf die Frage des Vorsitzenden, ob sie den Angeklagten "durch Beißen, Kratzen oder Stoßen" versucht habe, "loszuwerden" (S 78). Ein Gleiches gilt für ihre Bekundung, nicht nach Hilfe geschrieen zu haben, welche ihrerseits nicht mit den niederschriftlichen Angaben im Widerspruch steht, wonach sie den Angeklagten angeschrieen habe, er möge "sich schleichen" (vgl S 78).
Warum es schließlich "anatomisch" unmöglich sein sollte, mit einer ausgestreckt über den beiden Vordersitzen eines PKW liegenden Frau den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, ohne dabei zu knien, bleibt unerfindlich.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5 a) sich darauf beschränkt, das Vorbringen der Mängelrüge zu wiederholen, verfehlt sie gleichermaßen eine an der Prozeßordnung ausgerichtete Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.