OGH 13Os17/97 (13Os18/97, 13Os19/97)

13Os17/97 (13Os18/97, 13Os19/97)Tribunal supérieur18 févr. 1997

Texte intégral

OGH 13Os17/97 (13Os18/97, 13Os19/97)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich W***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.November 1996, GZ 2 c Vr 9304/96-35, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche des Angeklagten enthaltenden) Urteil wurde Erich W***** des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er (von Anfang März bis 5.April 1996) die ihm durch Kreditkartenvertrag im November (S 175, richtig:) 1995 eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und das Kreditkartenunternehmen zu verpflichten, durch Weiterverwendung einer ihm als Inhaber überlassenen Kreditkarte trotz Bestehens eines nicht mehr abdeckbaren Minussaldos von 99.583,60 S wissentlich mißbrauchte und dadurch diesem Unternehmen bzw einer mit ihm solidarisch für diese Verbindlichkeiten mithaftenden Firma einen Schaden von 54.426,74 S zufügte.

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit a (inhaltlich auch 4) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 3) macht eine Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom verkündeten Spruch der bekämpften Entscheidung geltend, der sich anstelle des in der schriftlichen Ausfertigung festgestellten Schadens von 54.426,74 S nur auf einen solchen von 40.000 S bis 50.000 S bezogen habe.

Aus dem vom Vorsitzenden dazu verfaßten (dem Rechtsmittelvorbringen nicht entgegenstehenden) Aktenvermerk vom 21.Jänner 1997 (ON 46) geht hervor, daß das mündlich verkündete Urteil alle Kreditkartenverwendungen des Angeklagten seit 1.März 1996 mit einem Schadensbetrag von ca 50.000 S umfaßte.

Gemäß § 281 Abs 3 StPO kann (unter anderem) der in Abs 1 Z 3 erwähnte Nichtigkeitsgrund zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Nicht jede nachträgliche Abweichung des Wortlautes des Urteilsspruches in der schriftlichen Ausfertigung gegenüber dem mündlich verkündeten Urteil ist schlechthin bei sonstiger Nichtigkeit unzulässig, sondern nur eine solche, welche sich auf die im Urteilsspruch unter Bedachtnahme auf strafsatzbestimmende Umstände individualisierte Tat an sich, auf deren rechtliche Bezeichnung oder auf den Ausspruch der Strafe bezieht (Mayerhofer, StPO4, § 270 E 9). Da selbst nach dem Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde die behauptete Diskrepanz nur eine nach Lage des Falles geringe ziffernmäßige Abweichung der Bewertung des Gesamtschadens betrifft und keine entscheidungsrelevante Qualifikationsgrenze berührt, konnte er keine für den Angeklagten nachteiligen Auswirkungen entfalten.

Die Mängelrüge (Z 5) weist zunächst richtig darauf hin, daß dieser Nichtigkeitsgrund (auch) dann vorliegt, wenn das Erstgericht entscheidende Tatsachen betreffende Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, wendet sich in der Folge jedoch im Kern in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise gegen die Beweiserwägungen der Tatrichter, indem sie die vom Erstgericht abgelehnte Verantwortung des Angeklagten in den Vordergrund stellt, ohne die Gesamtheit der für den Schuldspruch herangezogenen Erkenntnisgrundlagen zu berücksichtigen.

Das Schöffengericht hat mängelfrei (gestützt auf die Aussage des Zeugen Karl J*****, S 310 f und ON 18 im Zusammenhalt mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausstellung und Verwendung von Firmenkreditkarten des geschädigten Kreditkartenunternehmens) festgestellt, daß der Angeklagte jeweils anfangs eines jeden Monats die im Monat davor getätigten Kreditkartenverwendungen abzudecken hatte (US 9). Ferner konstatierte es (gestützt auf die Aussage des Zeugen Christian H*****, S 303 ff), daß nach der zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen H***** getroffenen Vereinbarung zunächst der Angeklagte (der der direkte Nutznießer der Kreditkartenverwendung war) für die Deckung des Kreditkontos zu sorgen hatte und H***** nur dann Zahlungen leisten sollte, wenn ihm ein Nachweis dafür erbracht werde, daß einzelne Ausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit jener (einzigen) Baustelle stehen, die der Angeklagte für das Unternehmen des H***** betreute, ein solcher Nachweis aber tatsächlich nie erbracht wurde (US 8 f).

Demgegenüber stellt die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die vom Erstgericht abgelehnte Verantwortung des Angeklagten sowie auf andere aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung von Firmenkreditkarten (zum Teil ohne tatsächliche Grundlage dafür) gezogene Schlüsse ab, als dies das Beschwerdegericht getan hat, vermag damit solcherart formale Begründungsmängel nicht darzutun.

Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider hat das Schöffengericht die Frage bestehender (aus rechtlichen Gründen im gegebenen Zusammenhang jedoch irrelevanter, Leukauf-Steininger, Komm3, § 153 RN 28, 56 ff) Forderungen des Angeklagten gegen den Zeugen H***** (der vorliegendenfalls gar nicht der tatsächliche Machtgeber gewesen ist) in seine Erwägungen einbezogen (US 13 f), das Bestehen solcher Forderungen jedoch (beweiswürdigend) verneint.

Sofern in diesem Zusammenhang (der Sache nach als Verfahrensrüge, Z 4) auf für den Angeklagten nunmehr verfügbare Nachweise für solche Forderungen hingewiesen wird, mangelt es bereits an den formellen Voraussetzungen zur erfolgreichen Geltendmachung dieses Umstandes als Nichtigkeitsgrund, weil ein Antrag auf Durchführung eines derartigen Beweises (aus welchen Motiven immer) nicht gestellt und daher auch nicht abgewiesen worden ist (Mayerhofer, aaO, § 281 Z 4 E 1).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet das Vorliegen der subjektiven Tatseite, vernachlässigt jedoch die in diesem Zusammenhang vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum wissentlichen Befugnismißbrauch und Schädigungsvorsatz des Angeklagten (US 10 ff). Da für das Durchschlagen dieses Nichtigkeitsgrundes wiederum das unbedingte Festhalten am gesamten, vom Tatgericht festgestellten Sachverhalt und der (nur) auf dieser Basis geführten Nachweis dessen rechtsirrtümlicher Beurteilung vorausgesetzt ist, ermangelt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Bereits das Erstgericht hat zu Recht Überlegungen zu allenfalls aus initiierten Projekten zukünftig zu lukrierenden Einkünften des Angeklagten als entscheidungsirrelevant abgelehnt (US 12 f). Die von der Beschwerde in der weiteren Folge detailliert dargestellten Ausführungen zu Auslagen des Angeklagten, die dieser für Christian H***** getätigt haben will, erschöpfen sich ausschließlich in im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens unzulässigen Neuerungen und sind schon deshalb keiner weiteren Erörterung zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den formalrechtlichen Voraussetzungen entsprechend ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), sodaß über die damit verbundene Berufung und Beschwerde das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

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