OGH 9ObA43/97g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.02.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan und Dr.Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der gefährdeten Partei Werner K*****, Eishockeyspieler,***** vertreten durch Dr.Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider den Gegner der gefährdeten Partei Eishockey-Club ***** vertreten durch Dr.Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wegen einstweiliger Verfügung (Abgabe einer Erklärung, Streitwert 350.000 S), infolge Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Oktober 1996, GZ 7 Ra 243/96a-8, womit infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei der Beschluß (einstweilige Verfügung) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20.August 1996, GZ 36 Cga 123/96b-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten der Rekursbeantwortung bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Begründung:
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da die Begründung des Rekursgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Der Gegner der gefährdeten Partei beruft sich darauf, daß nach den von ihm vorgelegten geänderten Meldevorschriften des Österreichischen Eishockeyverbandes (ÖEHV) ein Verein die Freigabe nur verweigern kann, wenn er nachweist, daß mit dem Spieler noch ein aufrechtes Vertragsverhältnis besteht. Von seiner Seite sei zugestanden worden, daß mit dem Kläger weder ein Dienstvertrag noch ein dienstnehmerähnliches Verhältnis bestehe. Die gefährdete Partei benötige die begehrte Freigabeerklärung daher nicht; es fehle ihr die rechtliche Beschwer. Im übrigen sei der Gegner der gefährdeten Partei passiv nicht legitimiert.
Nach dem von den Vorinstanzen zugrundegelegten Sachverhalt, der für das Revisionsrekursverfahren bindend ist, wurden die Bestimmungen über die Freigabe durch den Vorstandsbeschluß des ÖEHV geändert. Aufgrund dieser geänderten Fassung kann die Freigabe nur verweigert werden, wenn durch Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung nachgewiesen wird, daß mit dem Spieler noch ein aufrechtes Vertragsverhältnis besteht, wobei diesfalls die Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwingend gleichzeitig mit der Übersendung des die Nichtfreigabe enthaltenden Freigabescheines an das Sekretariat des ÖEHV zu erfolgen hat; andernfalls ist die Freigabeverweigerung rechtsunwirksam.
Der Gegner der gefährdeten Partei nahm die Abmeldung der gefährdeten Partei vom ÖEHV mit Abmeldebestätigung vom 2.8.1996 vor, wobei er vermerkte, daß der Kläger nicht freigegeben werde und gleichzeitig den Vertrag mit der gefährdeten Partei unter Hinweis auf Punkt IX vorlegte. In diesem Vertragspunkt ist vereinbart, daß dann, wenn eine Verlängerung des auf zwei Jahre befristeten Vertrages (dieser war für die Saisonen 1994/95 und 1995/96 geschlossen worden) nicht erfolgt, der Spieler für die folgenden 3 Saisonen gegen eine Leihgebühr von je 350.000 S an einen Verein seiner Wahl verliehen werde.
Wenn der Gegner der gefährdeten Partei auch im vorliegenden Verfahren zugestand, daß mit dem Kläger kein Vertragsverhältnis mehr bestehe, hat er sich doch gegenüber dem ÖEHV durch den Hinweis auf Punkt IX des Vertrages auf die Berechtigung der Verweigerung der Freigabe berufen und damit das Weiterbestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen behauptet. Damit konnte aber der letzte Satz der geänderten Freigabebestimmungen (Rechtsunwirksamkeit der Freigabeverweigerung) nicht zur Anwendung kommen. Da die Berechtigung des vorzeitigen Austrittes der gefährdeten Partei von der Revisionsrekurswerberin gar nicht bestritten wurde, hat die gefährdete Partei sehr wohl ein Interesse an der Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 393 Abs 1, 78 EO und § 52 Abs 1 ZPO.