OGH 9ObA28/97a

9ObA28/97aTribunal supérieur12 févr. 1997

Texte intégral

OGH 9ObA28/97a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan und Dr.Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton N*****, Schlosser, ***** vertreten durch Dr.Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei J***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Klaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung (Streitwert 7.950 S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Oktober 1996, GZ 8 Ra 275/96m-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. Juni 1996, GZ 25 Cga 248/95p-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.058,88 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 676,48 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht stellte fest, daß das Motiv für die Kündigung des Klägers durch die beklagte Partei war, daß der Kläger mit dem Schreiben vom 12.12.1995 diverse Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machte, sowie daß nicht erwiesen sei, daß die anderen von der Beklagten ins Treffen geführten Gründe (wirtschaftliche Schwierigkeiten, Ende des Präsenzdienstes eines anderen Dienstnehmers) mit der Kündigung in Zusammenhang standen. Soweit die beklagte Partei dies in der Revision unter Hinweis auf abweichende Beweisergebnisse (insbesondere die Aussage des Geschäftsführers und dessen Vaters) in Zweifel zieht, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Mag auch die Bezugnahme des Berufungsgerichtes auf die Leistung des Präsenzdienstes durch den Kläger mißverständlich sein, hat sich die zweite Instanz doch mit der Beweisrüge der Berufung auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß gegen die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes keine Bedenken bestehen und diese Feststellungen dem Berufungsverfahren zugrundegelegt werden. Dem Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, ist eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Feststellungen verwehrt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Die beklagte Partei macht geltend, daß die vom Kläger im Schreiben vom 12.12.1995 geltend gemachten Ansprüche nicht zur Gänze geprüft worden seien; es bestehe etwa kein Anspruch auf die begehrte Schweißzulage sowie die Baustellenzulage. Dem ist entgegenzuhalten, daß Gegenstand des Verfahrens nicht ein Zahlungsbegehren des Klägers ist, sondern die Frage, ob er wegen der Geltendmachung nicht offenbar unberechtigter Ansprüche gekündigt wurde. Fest steht aber, daß dem Kläger bis zum Zeitpunkt der Absendung des Schreibens die am 1.12.1997 fällige Sonderzahlung nicht ausbezahlt war, er Überstunden geleistet hatte, die nicht oder nur mit geringen Pauschalbeträgen bezahlt wurden und trotz Arbeit an auswärtigen Baustellen keine Montagezulage zur Auszahlung kam; bezüglich des zuletzt genannten Anspruches bestehen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es sich bei der Benennung "Baustellenzulage" in dem Schreiben offenbar um eine vom Kollektivvertrag abweichende Bezeichnung für die Montagezulage handelt, keine Bedenken. Jedenfalls diese Ansprüche machte der Kläger daher zu Recht geltend. Der Frage, ob darüberhinaus begehrte Leistungen (etwa auf Zahlung einer Schweißzulage) zu Recht bestehen, kommt unter diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung zu. Aus dem Hinweis darauf, daß der Anspruch des Klägers auf das Weihnachtsgeld nie in Frage gestellt wurde, kann die beklagte Partei für ihren Standpunkt nichts ableiten, gesteht sie doch damit zu, daß dieser vom Kläger zu Recht eingemahnt wurde, zumal diese Verbindlichkeit trotz Fälligkeit von der beklagten Partei nicht erfüllt worden war.

Daß aber die Kündigung des Klägers eine "Retourkutsche" der beklagten Partei auf das Anspruchsschreiben des Klägers war (so die wörtliche Erklärung des Vaters des Geschäftsführers anläßlich der Überreichung des Kündigungsschreibens), steht für das Revisionsverfahren bindend fest. Zutreffend haben daher die Voraussetzungen des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG bejaht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.

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