Texte intégral
OGH 4Ob18/97v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Heinz L*****, geboren am , infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Heinz Erwin S, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14.November 1996, GZ 43 R 907/96t-71, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung
Begründung:
Dem angefochtenen Beschluß liegt die Annahme zugrunde, daß der Vater als Bautechniker monatlich mindestens S 17.000,-- verdienen könnte. Daß der Vater laut rechtskräftigem Strafurteil vom 6.4.1995 ein monatliches Konsulentenhonorar von S 40.000,-- beziehen soll, hat sich auf die Unterhaltshöhe nicht ausgewirkt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluß insoweit aktenwidrig sein sollte. Das Rekursgericht legt schlüssig dar, daß die bisherige Lebensgestaltung des Vaters trotz der auf ihn verübten Schußattentate nicht auf seine Unfähigkeit schließen läßt, ein monatliches Einkommen von mindestens S 17.000,-- zu erzielen.