Texte intégral
OGH 4Ob12/97m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. Gen mbH, ***** vertreten durch Dr.Dietmar Gollonitsch, Rechtsanwalt in Scheibbs, wider die beklagte Partei Rudolf P*****, vertreten durch Dr.Karl Haas Dr.Georg Lugert, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 714.068 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 15.Oktober 1996, GZ 29 R 255/96h-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Daß der Klägerin auf der Grundlage des Vertrages vom 1.9.1995, Blg A, das Recht auf Fälligstellung des Abstattungskredites in der Höhe von S 710.000,-- zusteht, zieht der Beklagte in dritter Instanz nicht mehr ernsthaft in Zweifel; insoweit zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Soweit aber der Beklagte unter Hinweis auf die Korrespondenz und eine erzielte Willenseinigung über die im Schreiben der Klägerin vom 17.7.1995, Blg 6, angeführten Kredite meint, er habe Blg A ohne Kenntnis ihres Inhaltes auf Grund eines von der Klägerin veranlaßten Irrtums unterfertigt (S. 84), muß dieses Vorbringen als eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO) unberücksichtigt bleiben. In erster Instanz hat der Beklagte hiezu lediglich ausgeführt, er könne "sich nunmehr nicht des Eindruckes erwehren, daß die klagende Partei bei Genehmigung des Abstattungskredites mit 2.8.1995 lediglich die nachträgliche Sicherstellung der Abstattungskredite von 1.2.1989, ..sowie vom 8. Juli 1991.. angestrebt hat um in weiterer Folge unter willkürlicher Behauptung allfälliger Verschlechterungen eine Fälligstellung der gesamten Kreditbeträge vornehmen zu können" (S. 8). Damit hat er nicht den Einwand erhoben, daß er den Abstattungskreditvertrag Blg A wegen Irrtums anfechte, er hat auch kein Vorbringen erstattet; aus dem sich einer der Tatbestände des § 871 ABGB ergebe.
Ob die Fälligstellung der in der Korrespondenz behandelten anderen Kreditbeträge mit Schreiben vom 10.11.1995, Blg 12, wirksam war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites.