OGH 12Os164/96

12Os164/96Tribunal supérieur16 janv. 1997

Texte intégral

OGH 12Os164/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas Franz A***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 23. August 1995, AZ 13 b Bl 698/95, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.August 1995, AZ 13 b Bl 698/95 (GZ U 728/93-27 des Bezirksgerichtes Liesing), verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs 2 letzter Satz Amnestie 1995, BGBl 350/1995.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und gemäß § 292 StPO in der Sache selbst erkannt:

Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing (über die bedingte Strafnachsicht nach § 3 Amnestie 1995) vom 25.Juli 1995, GZ U 728/93-25a, wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Thomas Franz A***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 8. April 1994, GZ U 728/93-12, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (unbedingt ausgesprochenen) Geldstrafe verurteilt.

In teilweiser Stattgebung der gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft erhöhte das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 17.August 1994, AZ 13 b Bl 659/94 (GZ U 728/93-18 des Bezirksgerichtes Liesing), die Geldstrafe durch Anhebung des Tagessatzes und gab zugleich auch der von der Staatsanwaltschaft gemäß § 494 b StPO erhobenen Beschwerde dahin Folge, daß die Thomas Franz A***** mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 27.November 1990, AZ 16 a U 205/90, gewährte bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen, zu der die ursprünglich mit drei Jahren bestimmte Probezeit aus Anlaß einer Nachverurteilung zum AZ 16 a U 66/91 des Jugendgerichtshofes Wien auf fünf Jahre verlängert worden war, widerrufen wurde.

Mit Beschluß vom 25.Juli 1995, GZ U 728/93-25, sprach das Bezirksgericht Liesing in der Folge gemäß § 3 Amnestie 1995 (erneut) unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr die bedingte Nachsicht der vorerwähnten Freiheitsstrafe von zehn Tagen aus.

Gegen diesen Beschluß erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung, daß § 3 Abs 1 Amnestie 1995 den gesetzlichen Gnadenerweis auf bloß die Hälfte der ausgesprochenen Freiheitsstrafe beschränke. Der Beschwerdeauffassung folgend sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 23.August 1995, AZ 13 b Bl 698/95 (GZ U 728/93-27 des Bezirksgerichtes Liesing), in Stattgebung der Beschwerde aus, daß (nur) ein Teil von fünf Tagen der in Rede stehenden Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen werde. Dabei verneinte es ohne nähere Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 7 Abs 2 Amnestie 1995, wonach die gnadenweise bedingte Nachsicht auch der gesamten offenen Freiheitsstrafe in Betracht kommen kann.

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, steht die letzterwähnte Beschwerdeentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 3 Abs 1 Z 1 Amnestie 1995, BGBl 350/1995, ist die Hälfte einer jeden durch ein inländisches Gericht verhängten, nicht bedingt nachgesehenen und zehn Jahre nicht übersteigenden Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe, höchstens aber eine Strafzeit von sechs Monaten, mit dem Wirksamwerden dieser Amnestie (mit dem 4.Juli 1995 - § 9 Abs 2 leg cit) bedingt nachzusehen, wenn die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe spätestens am 27.April 1995 in Rechtskraft erwachsen ist. § 3 Abs 2 Z 2 Amnestie 1995 stellt - unter den Voraussetzungen des Abs 1 - einer solchen Freiheitsstrafe unter anderem auch eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe gleich, wenn der Widerruf dieser bedingten Strafnachsicht spätestens am 27.April 1995 in Rechtskraft erwuchs. Diese Voraussetzungen treffen - wie im konkreten Fall auch vom Beschwerdegericht erkannt wurde - auf den hier in Rede stehenden Strafausspruch des Jugendgerichtshofes Wien zu.

Fehl geht allerdings die vom Landesgericht für Strafsachen Wien vertretene Auffassung, daß § 7 Abs 2 Amnestie 1995 bei der konkreten Fallkonstellation nicht anwendbar wäre. Diese primär Kompetenzregelungen enthaltende Vorschrift ordnet nämlich in ihrem letzten Satz zusätzlich an, daß das erkennende Gericht, sofern ein Vollzug der Strafe im Hinblick auf § 3 Amnestie 1995 zwar nicht zu unterbleiben hätte, jedoch nur eine zu vollziehende Strafzeit von nicht mehr als vierzehn Tagen verbliebe, auch diesen Strafteil bedingt nachzusehen hat. Diese - eine Erweiterung der gnadenweisen bedingten Strafnachsicht über die grundsätzliche Beschränkung auf sechs Monate Strafzeit hinaus eröffnende - Ausnahmebestimmung bezweckt nach den gesetzlichen Intentionen eine Zurückdrängung (als der Erreichung grundlegender Vollzugsziele abträglich erkannter) kurzer Freiheitsstrafen (Bericht des Justizausschusses, 185 der Blg zu den stenProt des NR XIX GP, 27). Da vorliegend die Anwendung des § 3 Amnestie 1995 zu dem Ergebnis führt, daß noch eine restliche (vierzehn Tage nicht übersteigende) Strafzeit von (bloß) fünf Tagen zu vollziehen wäre, wird § 7 Abs 2 zweiter Satz leg cit wirksam, wonach rechtsrichtig auch dieser Strafrest bedingt nachzusehen ist. Da die Beschwerdeentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien dem Gesetz in diesem Punkt zum Nachteil des Verurteilten nicht Rechnung trägt, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 292 letzter Satz StPO spruchgemäß zu erkennen.

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