OGH 14Os205/96

14Os205/96Tribunal supérieur14 janv. 1997

Texte intégral

OGH 14Os205/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 E Vr 6/93 des Landesgerichtes St.Pölten über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 27.November 1996, AZ 21 Bs 375/96 (= ON 131), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 9.Juli 1996 (ON 125), mit welchem ein (bereits zum wiederholten Mal gestellter) Antrag des rechtskräftig verurteilten Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abermals abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.

Gegen diesen Beschluß richtet sich ein ua als "Beschwerde" bezeichneter Schriftsatz S***** mit der Behauptung, die "Ablehnungen vom 9.Juli 1996 LG St.Pölten, vom OLG Wien v. 28.6.1996 und vom 27.11.96" verletzten die Menschenrechte, und mit dem Antrag auf Weiterleitung der Eingabe an den Obersten Gerichtshof.

Dieses Begehren ist jedoch einer sachlichen Erörterung schon deshalb nicht zugänglich, weil im vorliegenden Fall ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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