OGH 13Os200/96

13Os200/96Tribunal supérieur8 janv. 1997

Texte intégral

OGH 13Os200/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt S***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs begangenen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.Jänner 1996, GZ 4 b Vr 13553/95-64, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 4 b Vr 13553/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt der Beschluß dieses Gerichtes vom 18.Jänner 1996, ON 64, soweit damit die Kurt S***** (auch) zu 18 d BE 135/91 des betreffenden Gerichtes gewährte bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen widerrufen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 56 StGB.

Insoweit wird dieser Beschluß aufgehoben.

Begründung

Gründe:

Mit rechtskräftigem Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.März 1991, GZ 18 d BE 135/91-6, wurde Kurt S***** aus zwei unmittelbar nacheinander vollzogenen Freiheitsstrafen - unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren - bedingt entlassen.

Diese Probezeit wurde - trotz Nachverurteilungen (s Urteile vom 5. November 1993, GZ 6 d Vr 12094/93-94, und vom 7.Juni 1994 zu AZ 4 b Vr 1567/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) - nie verlängert und endete am 28.März 1994. Als Kurt S***** schließlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.Jänner 1996 zu GZ 4 b Vr 13553/94-64 (wegen nach Ablauf der Probezeit begangener Straftaten) schuldig erkannt wurde, widerrief das Gericht die bedingte Entlassung. In den Entscheidungsgründen führte es demgegenüber zutreffend aus, daß wegen des bereits erfolgten Ablaufes der Probezeit eine solche Entscheidung nicht berechtigt ist (S 17 und 51/II des Bezugsaktes). Mit dieser Ansicht deckt sich die zutreffend vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.

Die unbekämpft gebliebene Widerrufsentscheidung war daher, da sie dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, zu beheben.

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