OGH 9ObA2249/96t

9ObA2249/96tTribunal supérieur18 déc. 1996

Texte intégral

OGH 9ObA2249/96t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang W*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Stadt Graz, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,--), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Juli 1996, GZ 8 Ra 45/96s-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.Oktober 1995, GZ 34 Cga 141/94g-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.725,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.287,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Kläger habe durch sein Verhalten am 13.Juli 1994 den Entlassungstatbestand des § 35 Abs 2 lit e des Grazer Gemeindesvertragsbedienstetengesetzes verwirklicht, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Soweit der Revisionswerber Feststellungen darüber vermißt, warum sich der Kläger, statt seinen Dienst zu versehen, in die Amtshandlung zweier Polizeibeamter einmischte und trotz Aufforderung durch die Polizeibeamten und seinen - sodann herbeigerufenen - Vorgesetzten die Bekanntgabe seiner Personalien verweigerte, ist ihm zu erwidern, daß der anwaltlich vertretene Kläger im Verfahren erster Instanz diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattet und insbesondere nicht sein Verhalten rechtfertigende oder entschuldigende Umstände behauptet hat. Da der Kläger sein mit seinen Dienstpflichten nicht zu vereinbarendes Verhalten während des Dienstes setzte und dieses Verhalten dazu führte, daß der Kläger seine Dienstverrichtungen nicht fortsetzte bzw nach seiner aufgrund seines Verhaltens gerechtfertigten Festnahme nicht fortsetzen konnte, handelte es sich bei der Weisung des Vorgesetzten, den Polizeibeamten die Personalien bekannt zu geben, um eine dienstliche Belange betreffende Anordnung.

Schließlich führt die Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Klägers bei Prüfung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch die beklagte Partei (siehe Kuderna, Entlassungsrecht**2 62) nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung, weil der Kläger - nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen - zuvor mehrmals unentschuldigt den Dienst fern geblieben oder alkoholisiert zum Dienst erschienen war und es sich beim gegenständlichen Vorfall daher entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht um eine einmalige Entgleisung eines sonst seinen Dienst ordnungsgemäß versehenden Bediensteten handelte (vgl ARD 4302/22/91).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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